Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Behandlungsfehler
Ein Behandlungsfehler (nicht mehr gebräuchlich: Kunstfehler) ist eine in die physische oder psychische Sphäre des Betroffenen eingreifende Maßnahme, welche nicht nach den Regeln des medizinischen Standards (früher: der ärztlichen Heilkunst) durchgeführt wird.
Als Behandlungsfehler sind Eingriffe anzusehen, die sich nach den berufsfachlich umzusetzenden Grundsätzen und Regeln der medizinischen Wissenschaft im Zeitpunkt der Behandlung als objektiv unsachgemäß darstellen.
Der Behandelnde schuldet dem Patienten grds. eine derartige Qualität der Maßnahme, dass diese ausreichend ist, um den medizinisch notwendigen Erfolg zu gewährleisten. Sorgfalt bei der Ermittlung der Krankengeschichte, bei der Untersuchung, der Erhebung von Befunden, der Diagnose, der Indikationsstellung, der Therapiewahl, der Arbeitsteilung während der Behandlung sowie der Aufklärung vor dem Eingriff ist im Allgemeinen die nötige Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Behandlung und bildet den Maßstab für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers.
Nicht maßgeblich ist, ob der Patient gesundet ist, obwohl es landläufig gerne als Behandlungsfehler gewertet wird, wenn eine Krankheit nicht geheilt werden kann.
Bei Fragen zum Behandlungsfehler wird Ihnen ein zugelassener Rechtsanwalt der Deutschen Anwaltshotline in der Regel binnen weniger Minuten helfen und das weitere Vorgehen aufzeigen können.
Stand: 03.12.2010
Durchwahl zum Thema Behandlungsfehler (Arzthaftungsrecht)
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Durchwahl zum Thema Behandlungsfehler (Arzthaftungsrecht)
Nürnberg (D-AH) - Kommt es bei einer einfachen Darmspülung zu einer Verletzung der Darmwand, muss für rechtliche Ansprüche nicht erst der Patient dem Arzt einen Behandlungsfehler nachweisen. Vielmehr ist bei einem derart voll beherrschbaren Behandlungsgeschehen das Prinzip der Beweisumkehr zu Lasten des Arztes anzuwenden, hat in einem aktuellen Urteil das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden (Az. 5 U 48/06). Das gilt nur dann nicht, wenn der Patient auf Grund seiner Vorgeschichte einen Risikofaktor in das Behandlungsgeschehen einbringt, der den Gefahrenbereich für den Arzt oder das Pflegepersonal nicht mehr uneingeschränkt beherrschbar macht, betont die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline . Einem 77 Jahre alten Mann wurde zwei Tage nach einer Bypassoperation ein routinemäßiger Klysma verabreicht. Wegen plötzlich auftretender Bauchschmerzen und danach festgestellten Kontrastmittelaustritts aus dem Enddarm musste er notoperiert werden und bekam einen künstlichen Darmausgang gelegt. Offenbar sei es zu einem Behandlungsfehler gekommen und dabei der Darm dreifach durchstoßen worden, behauptete der Mann später und verlangte nach seiner Entlassung aus der Klinik ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 60.000 Euro. Dem stimmten die Richter grundsätzlich zu. Klysmen würden in Apotheken und Drogerien frei verkauft und seien auch von Laien anwendbar. Komplikationen kommen nahezu nicht vor, weshalb auch keine Statistiken hierüber geführt werden. Der Krankenhausträger aber konnte sich nicht in Umkehr der Beweislast entlasten. Er konnte auch keine Indizien dafür anführen, dass der Patient bereits vorher an einer Darmerkrankung gelitten habe.
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Nürnberg (D-AH) - Druckgeschwüre gehören trotz aller Anstrengungen nicht zu den Behandlungsrisiken, die das Personal in Pflegeheimen und Krankenhäusern immer in den Griff bekommen kann. Mit dieser Begründung hat sich das Oberlandesgericht Braunschweig in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (Az. 1 U 93/07) geweigert, die Beweislast beim Auftreten derartiger Fälle zu Ungunsten der Klinikverwaltung umzukehren. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, sind in Streitfällen um die Haftung bei derart unbeherrschbaren Risiken die Patienten nicht davon befreit, Behandlungsfehler und deren Verursacher konkret nachweisen zu müssen.
Ob die Ärzte dabei ihrer Pflicht nachgekommen sind, alles Erforderliche und Zumutbare zur Vermeidung von Druckgeschwüren zu tun, kann nicht allein am Erfolg dieser Maßnahmen bewertet werden. Das - in diesem Fall sogar nur vorübergehend - ausbleibende Ergebnis deute nicht automatisch auf ein Verschulden bei der Behandlung bzw. Pflege hin. Denn dabei handelt es sich um Vorgänge im lebenden Organismus, die noch nicht in ausnahmslos allen Fällen beherrscht werden. Das habe sich gerade in der Krankengeschichte der hier klagenden Patientin gezeigt, die wegen bereits bestehender Druckgeschwüre in das Krankenhaus eingeliefert und letztlich auch erfolgreich behandelt wurde.
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