Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Arzthaftpflichtfragen
Gemäß § 21 der Musterberufsordnung der deutschen Ärzte ist ein Arzt verpflichtet, sich gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit ausreichend zu versichern. Es besteht jedoch keine generelle bundesgesetzliche Versicherungspflicht für den Arzt, wie dies z.B. bei Anwälten der Fall ist. Wegen der hohen Risikoträchtigkeit der meisten ärztlichen Tätigkeiten ist jedoch der Abschluss einer Arzthaftpflichtversicherung zwecks Haftungsvorsorge des Arztes dringend zu empfehlen.
Der Umfang des Versicherungsschutzes kann individuell je nach Umfang der ärztlichen Tätigkeit des jeweiligen Arztes einzelvertraglich bestimmt werden. Hinsichtlich der versicherten Risiken ist oftmals die Einordnung der Tätigkeit als medizinisch indiziert oder nicht indiziert schwierig, insbesondere wenn es z.B. um Schönheitsoperationen geht.
Den Schwerpunkt von Arzthaftpflichtfällen und somit auch von Arzthaftpflichtversicherungen stellen dabei Personenschäden dar.
Bei Fragen zum Thema Arzthaftpflicht freuen wir uns über Ihren Anruf. Alternativ können Sie auch unsere E-Mail-Beratung in Anspruch nehmen, wenn Sie eine schriftliche Beratung bevorzugen. Stand: 31.05.2010