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Telefonische Rechtsberatung zum Thema ärztliche Schweigepflicht

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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema ärztliche Schweigepflicht

Grundsätzlich besteht eine ärztliche Schweigepflicht gegenüber jedermann, dass bedeutet, dass der Arzt über die Anliegen, Krankheiten und Behandlungen eines Patienten keine Auskunft geben darf; dies gilt auch über den Tod des Patienten hinaus.
Die Übermittlung von Patientendaten ist nur zulässig, wenn sie entweder durch eine gesetzliche Vorschrift, durch die Einwilligung des Patienten oder aber durch einen besonderen Rechtfertigungsgrund legitimiert ist. Anderenfalls läuft der Arzt Gefahr, die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB i. V. m. § 3 MBO) zu verletzen und gegen datenschutzrechtliche Vorschriften zu verstoßen. Verstöße des Arztes gegen die ärztliche Schweigepflicht sind strafbar und können auch berufsrechtliche Konsequenzen haben.
Ohne das eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis vorliegt und ohne Einwilligung des Patienten kann eine Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht jedoch dann gerechtfertigt sein, wenn eine nicht anders abwendbare Gefahr für ein höherwertiges Rechtsgut, wie Leben, Gesundheit und Freiheit, abgewehrt werden soll (§ 34 StGB). Darüber hinaus kann der Arzt im Einzelfall im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen, etwa bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, gegen ihn selbst oder aber auch im Rahmen der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Patienten befugt und berechtigt sein, die ihm anvertrauten Patientendaten zu offenbaren.
Die Frage, wann sich der Arzt an die ärztliche Schweigepflicht halten muss und wann nicht, muss immer im Einzelfall beantwortet werden. Es empfiehlt sich dabei, wenn die juristische Beratung eines im Arztrecht erfahrenen Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen.
Die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline können Ihnen bereits in der telefonischen Rechtsberatung wichtige Informationen zur ärztlichen Schweigepflicht geben.
Stand: 10.02.2011

   
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