Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Ingenieurverträge
Es gibt kein besonderes Gesetz für Ingenieurverträge. Sie sind dem Werkvertragsrecht zuzuordnen, weil das Ziel eines Ingenieurvertrages in der Regel erfolgsbezogen ist, also in einem konkreten Planungsergebnis oder aber in einer Berechnung, beispielsweise zur Statik eines Gebäudes liegt.
Gleiches gilt, wenn ein Gutachten etwa zum Zustand eines Bauwerks erstellt werden soll. Dem gemäß gilt, dass ein Ingenieur vorleistungspflichtig ist und erst nach Abschlusss seiner Leistung sein Honorar verlangen kann. Eine Ausnahme, beispielsweise in der Form von Teilleistungen, die teilweise bezahlt werden, muss ausdrücklich vereinbart werden. Ist eine Ingenieurleistung mangelhaft, so steht dem Ingenieur zunächst ein Nachbesserungsrecht zu. Hiernach greift die werkvertragliche Gewährleistung. Es gelten die Vorschriften für die Abnahme und die Schlussrechnung. Und die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen beträgt, wenn es tatsächlich um ein Bauwerk geht, fünf Jahre.
Achtung! Soweit in einem Ingenieurvertrag besondere Regelungen für das Honorar enthalten sind, geht ggf. die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI vor. Das gilt insbesondere für den Mindestsatz, der nicht unterschritten werden darf; die Preise für Ingenieurleistungen sind nicht frei.
Sollten Sie Fragen im Einzelfall zu Ingenieurverträgen haben beraten Sie unsere Kooperationsanwältinnen und - anwälte gerne. Halten Sie alle Unterlagen insbesondere den Ingenieurvertrag bereit.
Stand: 28.10.2011