Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Architektengesetz
In allen Bundesländern gibt es auf der Basis des Musterarchitektengesetzes landesrechtliche Architektengesetze (z. B. das Baukammerngesetz in Nordrhein-Westfalen), die die Berufsausübung der Architekten regeln. Die unterschiedlichen Regelungen der Architektengesetze auf Landesebene sind Folge der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland und der im Grundgesetz vorgesehenen Aufteilung der Gesetzgebungskompetenzen.
Danach wird von den Architektenkammern eine Architektenliste geführt, in die nur diejenigen als Architekten eingetragen werden können, die besondere fachliche Voraussetzungen erfüllen.
In der Regelung muss ein Studium der Architektur erfolgreich abgeschlossen sein und auch eine bestimmte Berufserfahrung vorliegen. Für Verbraucher ist wichtig, dass Architektenverträge mit Nichtarchitekten, die also nicht in die Architektenliste eingetragen sind, der Anfechtung unterliegen und ggf. auch Schadensersatzansprüche auslösen. Das Vertrauen in die berufliche Qualifikation der Architekten darf also hoch sein. Wer sich unbefugt als Architekt bezeichnet, unterliegt Bußgeldern und wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen. Darüber hinaus sehen die Architektengesetze bestimmte Pflichten für die Architekten vor, dass sie als freie Architekten ihre Bauherren nicht nur gut und unabhängig beraten müssen, sondern das sie auch eine Berufshaftpflichtversicherung zugunsten ihrer Bauherren unterhalten müssen.
Wer ohne einen Architekten, beispielsweise mit einem Planungsbüro, einem Bauingenieur oder auch einem Bauträger arbeitet, hat diese Sicherheit nicht. Er muss sich dann darauf verlassen, dass das Planungsbüro selbst genug Geld hat, um ggf. einen Schaden zu bezahlen. Das ist ein riskantes Spiel.
Unsere Kooperationsanwältinnen und -anwälte aus dem Architektenrecht beraten Sie gerne bei allen Fragen rund um das Architektengesetz. Stand: 28.10.2011