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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Architekten-Urheberrecht

Das Urheberrecht verhindert die uneingeschränkte Nutzung eines Werkes, indem es dem Urheber des Werkes Ansprüche auf Unterlassung der Nutzung und Schadensersatz wegen Verletzung des Urheberrechts zubilligt. Das Urheberrecht entsteht mit Schaffung des Werkes und erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Geschützt werden auch die Urheberrechte von Architekten. Ein Bauherr braucht allerdings regelmäßig Urheberrechte seines Architekten wegen der Erstellung des Hauses nicht zu befürchten. Nur wenn das Haus einzigartig ist, genießt der Architekt Urheberschutz für sein Werk. Eine schöne und zeitgemäße Gestaltung eines Hauses macht dieses noch nicht einzigartig, selbst wenn dem Architekten dafür ein Preis verliehen wurde. Im Bereich des privaten Hausbaus sind daher auf das Urheberrecht gestütze Ansprüche des Architekten kaum zu befürchten. Anders kann es bei eher bei öffentlichen Bauwerken sein, etwa beim geplanten Bahnhof im Stuttgart.

Das Urheberrecht gehört zu den Rechtsgebieten, die dem juristischen Laien schlecht vertraut sind, bei denen aber Informationsmangel zu teuren Folgen führen kann. Welche Werke kann man urheberrechtlich schützen lassen? Was muss ich für den Schutz konkret tun? Wie kann ich mich gegen eine Schutzverletzung wehren? Diese und andere Fragen werden von unseren Anwälten fast jeden Tag per Telefon individuell beantwortet.
Stand: 22.09.2011

   
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