Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Zwangsurlaub
Zwangsurlaub ist ein vom Arbeitgeber ohne vorherigen Antrag des Arbeitnehmers verordneter Erholungsurlaub und ist in §7 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Danach sind individuelle Urlaubswünsche des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber jedoch nicht zu berücksichtigen, wenn dringende Belange entgegenstehen, wie die aktuelle wirtschaftliche Situation oder aber die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer die unter sozialen Gesichtspunkten vorrangig sind, z.B. Arbeitnehmer mit Kindern die ihren Urlaub wegen der Kinder nur in den Schulferien nehmen können.
Zwangsurlaub ist auch in Betriebsferien zulässig, wenn die Belange der Arbeitnehmer ausreichend berücksichtigt werden. In dem Fall stellen Betriebsferien betriebliche Belange da, die gem. § 7 Absatz 1 BUrlB den Wünschen der Arbeitnehmer entgegenstehen können, vgl. LAG Düsseldorf, Urteil v. 20.06.2002, Az.: 11 Sa 378/02.
Allerdings hat der Arbeitgeber bis zum Beginn des Urlaubsjahrs die Pflicht die Betriebsferien festzulegen, damit sich auch der Arbeitnehmer darauf einstellen kann. Es sind somit beiderseitige Interessen zu berücksichtigen.
Unzulässig ist es dagegen den gesamten Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers als Zwangsurlaub anzuordnen.
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