Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Wiedereinstellungsanspruch
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 28.06.2000) setzt seine Rechtsprechung fort, wonach einem betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer ein Wiedereinstellungsanspruch zustehen kann, wenn sich zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergibt. Entsteht diese Möglichkeit jedoch erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Wiedereinstellungsanspruch.
Dem Wiedereinstellungsanspruch können berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen, z. B. wenn der Arbeitgeber den in Betracht kommenden Arbeitsplatz bereits wiederbesetzt hat. Auf die inzwischen erfolgte Neubesetzung des Arbeitsplatzes kann sich der Arbeitgeber jedoch dann nicht berufen, wenn er hierdurch den Wiedereinstellungsanspruch treuwidrig vereitelt hat.
Wurde mehreren Arbeitnehmern gleichzeitig betriebsbedingt gekündigt, so hat der Arbeitgeber bei der Auswahl des wiedereinzustellenden Arbeitnehmers nach den Grundsätzen von Treu und Glauben die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Ebenfalls von den Umständen des Einzelfalls hängt es ab, ob ein Arbeitgeber verpflichtet ist, von sich aus einen Arbeitnehmer über eine sich unvorhergesehen ergebende Beschäftigungsmöglichkeit zu unterrichten. Schließlich wiesen die Erfurter Richter darauf hin, dass ein zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossener Abfindungsvergleich dem Wiedereinstellungsanspruch entgegenstehen kann. Zumindest darf eine vereinbarte Abfindung bei der Auswahl des wiedereinzustellenden Arbeitnehmers vom Arbeitgeber berücksichtigt werden.
Für Fragen zum Wiedereinstellungsanspruch stehen Ihnen unsere Anwälte aus dem Bereich Arbeitsrecht gerne zur Verfügung. Stand: 21.04.2011