Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Wiedereinstellung
Nach Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung kann sich herausstellen, dass die der Kündigung zugrunde liegende Prognose falsch war. Dann stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer trotz bestandskräftiger Kündigung, evtl. sogar nach einem abgeschlossenen Kündigungsschutzprozess, in welchem die Wirksamkeit der Kündigung festgestellt wurde, einen Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bzw. auf Wiedereinstellung hat. Dies kann dadurch der Fall sein, dass unvorhergesehen der bisherigen Arbeitsplatz erhalten bleibt, ein anderer Arbeitsplatz frei wird oder neu entsteht.
Die Rechtsprechung hat einen solchen Wiedereinstellungsanspruch unter gewissen Voraussetzungen bejaht: Es dürfen zum einen keine Arbeitgeberinteressen entgegen stehen, dies wäre der Fall, wenn er noch keine Dispositionen getroffen hat. Zum anderen müssen die unerwarteten Umstände innerhalb der bereits ausgesprochenen Kündigungsfrist aufgetreten sein. Der Arbeitnehmer verliert zudem nach einer Entscheidung des LAG Mainz, Urteil vom 25.05.2005, Az.: 12 Sa 356/04, seinen Anspruch auf Wiedereinstellung, wenn er nicht innerhalb von 3 Wochen ab Kenntniserlangung von den veränderten Umständen seinen Wiedereinstellungsanspruch geltend macht.
Ein Arbeitnehmer sollte daher unverzüglich sich durch einen Anwalt für Arbeitsrecht rechtlich beraten, sobald er nach seiner betriebsbedingten Kündigung von betrieblichen Änderungen, die seinen alten Arbeitsplatz betreffen, Kenntnis erlangt. Unsere Anwälte stehen Ihnen täglich von 8-24 Uhr beratend zur Seite.
Stand: 22.07.2008
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