Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema wichtiger Grund
Ein wichtiger Grund muss gem. § 626 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) vorliegen, wenn ein Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt werden soll. Ein solcher Grund liegt vor, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien der kündigenden Partei ein Fortsetzen des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen. So beispielsweise das Verbreiten wahrheitswidriger Behauptungen oder die Verbreitung von Gerüchten über die Geschäftsentwicklung des Arbeitgebers, wenn dadurch der Betriebsfrieden oder der -ablauf erheblich gestört wird (BAG 2. Senat, Urteil vom 10.12.2009, Az. 2 AZR 534/08). Ebenso kann ein wichtiger Grund darin liegen, dass der Arbeitnehmer rechtswidrig und schuldhaft seine vertraglichen Pflichten erheblich verletzt hat. (BAG 2. Senat, Urteil vom 05.11.2009, Az. 2 AZR 609/08). Ein weiterer wichtiger Grund kann sein, dass der Arbeitnehmer gegen Regelungen zur Inanspruchnahme eines Sachbezugs bewusst zuwider handelt mit dem Ziel, anstelle von Waren oder Dienstleistungen aus dem Sortiment des Arbeitgebers Bargeld zu erhalten (BAG 2. Senat, Urteil vom 23.06.2009, Az. 2 AZR 103/08). Oft ist es problematisch, ob ein wichtiger Grund gegeben ist bzw. ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt. Die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline beraten Sie diesbezüglich gerne.
Stand: 01.04.2011
In die Arbeitsagentur auch mit Prellungen des Knies Nürnberg (D-AH) - Wen die Arbeitsbehörde zu sich bestellt, der muss dem Ruf folgen. Als Entschuldigung für das Fernbleiben gilt eine Bescheinigung über Arbeitsunfähigkeit nur dann, wenn ein wichtiger Grund die Wahrnehmung ...weiter lesen
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