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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Weiterbildung

Die Weiterbildung im Arbeitsrecht ist ein vielfach vernachlässigtes Gebiet, was angesichts zahlreicher, auch finanzieller, Hilfestellungen durch gesetzliche Regelungen und verschiedene Institutionen, sowie angesichts der allgemein unumstrittenen Notwendigkeit einer lebenslangen Weiterbildung eigentlich unverständlich ist;
zumal in der Regel die Weiterbildung des Arbeitnehmers erstens diesem hilft, den eigenen Lebenslauf interessanter macht und in aller Regel auch die Betriebe durch fortgebildete und fortbildungsfähige und -willige Arbeitnehmer nur profitieren können.

Bei Fragen zur Weiterbildung wird Sie ein zugelassener Rechtsanwalt der Deutschen Anwaltshotline hierüber in der Regel binnen weniger Minuten telefonisch abschließend beraten können;
bei komplexeren Fällen gibt er Ihnen einen zuverlässigen Einstieg in das Gebiet und hilft Ihnen, rechtliche Nachteile im Folgenden zu vermeiden.
Stand: 31.05.2010
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Ungläubiger Theologieprofessor
Nürnberg (D-AH) - Einem Theologieprofessor, dem der Glaube an seine Lehre nach eigenem Bekenntnis abhanden gekommen ist, darf die Befugnis zur Ausbildung von Theologiestudenten an einer deutschen Hochschule entzogen werden. Darauf weist die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline im Zusammenhang mit einer ...weiter lesen


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Ungläubiger Theologieprofessor

Nürnberg (D-AH) - Einem Theologieprofessor, dem der Glaube an seine Lehre nach eigenem Bekenntnis abhanden gekommen ist, darf die Befugnis zur Ausbildung von Theologiestudenten an einer deutschen Hochschule entzogen werden. Darauf weist die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline im Zusammenhang mit einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hin (Az. 1 BvR 462/06).

Das bundesdeutsche Grundgesetz erlaube zwar die Lehre der Theologie als reine Wissenschaft an öffentlichen Hochschulen. An den vom Staat eingerichteten theologische Fakultäten bleibt aber stets das Selbstbestimmungsrecht derjenigen Religionsgemeinschaft zu beachten, deren Theologie Gegenstand der konkreten konfessionsgebundenen Lehre ist.

Der betroffene Professor war an der Theologischen Fakultät einer niedersächsischen Universität für das Fach Neues Testament in Lehre, Forschung und Weiterbildung verpflichtet worden. Nachdem er sich öffentlich vom christlichen Glauben losgesagt hatte, war ihm das Fach entzogen und ihm dafür die Geschichte und Literatur des frühen Christentums übertragen worden. Diese ist dem Institut für Spezialforschungen zugeordnet und wurde im Vorlesungsverzeichnis mit dem Zusatz außerhalb der Studiengänge zur Ausbildung des theologischen Nachwuchses angekündigt.

Zu Recht, entschieden Deutschlands oberste Richter. Das Amt des Hochschullehrers an einer theologischen Fakultät ist bekenntnisgebunden auszugestalten. Es kann und darf nicht Sache des religiös-weltanschaulich neutralen Staates sein, über die Bekenntnisgemäßheit der theologischen Lehre zu urteilen. Dies ist vielmehr ein Recht der Glaubensgemeinschaft selbst. Die Wissenschaftsfreiheit von Hochschullehrern der Theologie findet ihre Grenzen am Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften.


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