Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Weihnachtsgratifikation Unter Gratifikationen / Sonderleistung versteht man eine Vergütung die arbeitgeberseits zusätzlich zur laufenden Vergütung erbracht wird und nicht monatlich fällig wird. Neben der Weihnachtsgratifikation erfolgen Gratifikationszahlungen auch als 13. Monatsgehalt, Urlaubsgeld und Jubiläumsvergütungen. Diese Sonderleistung kann sowohl Entgeltcharakter haben wie auch einen Anreiz für eine weitere Dienstleistung insbesondere Betriebstreue sein. Ob mit der Gratifikation die Arbeitsleistung in der Vergangenheit zusätzlich vergütet oder die vergangene und künftige Betriebstreue belohnen soll, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Die Bezeichnung der Gratifikation genügt hierfür nicht; maßgebend sind die Voraussetzungen, von denen der Arbeitgeber die Zahlung abhängig macht, wie etwa, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Zahlung in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis besteht. Zu beachten ist, dass auf die Zahlung einer Gratifikation weder kraft Gesetzes noch Gewohnheitsrecht ein Rechtsanspruch besteht. Um einen Zahlungsanspruch begründen zu können,muss jeweils eine Rechtsgrundlage vorhanden sein. Diese kann sich aus betrieblicher Übung, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ergeben. Auch der vom Arbeitgeber zu beachtende Gleichbehandlungsgrundsatz kann zu einer Zahlungsverpflichtung führen. Eine Zahlung des Arbeitgebers kann jedoch auch vollkommen freiwillig ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen. Vertragsbedingungen die letzteres vorsehen, sind jedoch an dem strengen Maßstab der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu prüfen. Für Fragen zu Weihnachsgratifikationen u.ä. stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte/innen für Arbeitsrecht gerne telefonisch zur Verfügung. Halten Sie bitte die notwendigen Unterlagen für Rückfragen während des Beratungsgespräches bereit. Stand: 24.02.2012
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