Frage: Mein Mandant betriebt einen Getränkegroßhandel, der seit Jahren rückläufig ist. Er möchte dieses Jahr erstmalig kein Weihnachtsgeld an seine Mitarbeiter ausbezahlen. Das Weihnachtsgeld wurde immer freiwillig bezahlt, aber eine Erklärung auf der die Freiwilligkeit aufgeführt wurde, wurde nie an die Mitarbeiter ausgehändigt.
Wie sieht die Rechtslage aus?
Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
Sollte Ihr Mandat mindestens dreimal hintereinander Weihnachtsgeld an seine Mitarbeiter ausgezahlt haben, wäre hier grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld aus einer so genannten betrieblichen Übung entstanden. Eine betriebliche Übung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das den Inhalt des Arbeitsverhältnisses gestaltet und geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen durften, ihnen werde die Leistung auch zukünftig gewährt. Nur durch eine unmissverständliche Freiwilligkeitsklausel kann sich der Arbeitgeber der Wirkung einer betrieblichen Übung entziehen. Es reicht demnach nicht aus, wenn Ihr Mandant die Zahlung der Weihnachtsgratifikation als freiwillig ansah und dies auch so verstanden wissen wollte, wenn dies nicht explizit geregelt wurde. Eine unmissverständliche Freiwilligkeitsklausel, die den Eintritt einer betrieblichen Übung und damit eines verbindlichen Anspruchs verhindert, kann z.B. wie folgt aussehen: "Bei der Weihnachtsgratifikation handelt es sich um eine freiwillige Leistung, die ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt wird und auch bei wiederholter Zahlung keinen Rechtsanspruch begründet."
Bis vor kurzem war es noch möglich, eine solche betriebliche Übung durch eine gegenläufige betriebliche Übung rückgängig zu machen. Dies war wie folgt zu praktizieren: Wenn der Arbeitgeber entgegen einer früher geübten Praxis bislang ohne ausdrücklichen Vorbehalt gezahltes Weihnachtsgeld (wie offensichtlich bei Ihrem Mandaten) drei Jahre lang ausdrücklich unter den Vorbehalt der Freiwilligkeit gestellt hat und die Arbeitnehmer die Weihnachtsgratifikation widerspruchslos entgegengenommen haben, durfte der Arbeitgeber davon ausgehen, dass das Schweigen der Arbeitnehmer ein Einverständnis mit der angebotenen Neuregelung darstellt und damit die geänderte Handhabung als geänderte betriebliche Übung Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge wird. Mit anderen Worten: Wenn also dreimal hintereinander ein unmissverständlicher Freiwilligkeitsvorbehalt formuliert wurde, konnte die alte betriebliche Übung und damit also die Verpflichtung zur Weihnachtsgeldzahlung zu Fall gebracht worden. Dieser Praxis hat das BAG allerdings mit seinem Urteil vom 18.03.2009 zu Aktenzeichen 10 AZR 281/08 einen Riegel vorgeschoben, indem es ausführte, dass die bisherige Rechtsprechung zur soeben geschilderten gegenläufigen betrieblichen Übung aufgegeben werde.
Allein die wirtschaftliche Rückläufigkeit im Unternehmen vermag hier an der Rechtslage, wonach das Weihnachtsgeld aufgrund der betrieblichen Übung Bestandteil der jeweiligen Arbeitsverträge geworden ist, nichts zu ändern. Allenfalls wenn ansonsten Insolvenz droht, könnte sich möglicherweise aus der Treuepflicht der Arbeitnehmer ergeben, dass auf die Zahlungen verzichtet werden müsste. Allerdings ist dies in der Rechtsprechung sehr umstritten. So hat das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 13.09.2004 zu 8 Sa 721/04 die Ansicht vertreten, dass der Anspruch völlig unabhängig von der wirtschaftlichen Situation bestehe, in der sich das Unternehmen befindet.
Nach alledem dürfte Ihr Mandant leider auch in Zukunft zur Zahlung von Weihnachtsgratifikationen an seine Mitarbeiter verpflichtet sein.
Ich bedaure, dass ich Ihnen bzw. Ihrem Mandanten keine positivere Einschätzung der Rechtslage mitteilen kann, hoffe aber, dass ich Ihnen dennoch mit meiner Antwort zunächst weiterhelfen konnte, und bedanke mich bei Ihnen für das entgegengebrachte Vertrauen. Rechtsanwalt Tobias Kraft


Frage: Meine Frage bezieht sich auf das Auszahlen von Weihnachtsgeld als Sonderzahlung. Ich habe in meinem derzeitigen Büro fristgerecht gekündigt, weil ich im kommenden Jahr eine neue, bessere Stelle annehme. Mein Vertrag endet zum 31.12.09. In meinem Arbeitsvertrag und auch in denen meiner Kollegen ist nichts zum Thema Weihnachtsgeld geregelt. Nun hat mein Chef den Kollegen mündlich in der vergangenen Bürobesprechung angekündigt, dass sie als Dank für die Initiative im vergangenen Jahr Weihnachtsgeld bekommen. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich bereits Urlaub! Meine Kollegen haben tatsächlich eine Sonderzahlung auf Ihrer Gehaltsabrechnung, nur ich habe kein Weihnachtsgeld bekommen. Auf Nachfrage bei meinem Chef, hat er es damit begründet, dass nur Mitarbeiter Geld bekämen, die im kommenden Jahr noch dabei wären. Es würden nur Mitarbeiter belohnt werden, die dem Büro treu blieben! Ist das so zulässig oder steht mir nicht auch Weihnachtsgeld zu? Ich bin darüber sehr empört, denn ich habe in diesem Unternehmen sehr viele Überstunden gemacht und fühle mich ausgenutzt. Schließlich habe auch ich zu dem Erfolg in diesem Jahr beigetragen und dafür mehr als einmal mein Privatleben zurück stecken müssen.
Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
Fragestellung: Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld bei Ausscheiden zum Jahresende
Die Zahlung von Weihnachtsgeld ist eine der klassischen Jahressonderleistungen. Der Begriff wird nicht immer eindeutig verwendet. Es ist zu unterscheiden, ob eine zusätzliche Vergütung der Arbeitsleistung bezweckt wird oder eine sowohl in der Vergangenheit als auch in der Zukunft liegende Betriebstreue belohnt werden soll. Häufig liegen beide Elemente vor, so dass die Sonderzahlung Mischcharakter hat, vgl. BAG BB 1992, 42.
Aus der Bezeichnung als Gratifikation folgt ein wesentliches Indiz dafür, dass zumindest auch die Betriebstreue belohnt werden soll. Bei vorzeitigem Ausscheiden vor dem Stichtag des Auszahlungszeitpunkts besteht in diesen Fällen ohne entsprechende ausdrückliche Regelung kein zeitanteiliger Anspruch, weil das Zweckelement der zukünftigen Betriebstreue nicht mehr verwirklicht werden kann, vgl. BAG NZA 1994, 747.
Wird in einem Arbeitsvertrag (oder in der Gehaltsabrechnung) allein die Zahlung eines Weihnachtsgeldes in bestimmter Höhe zugesagt, so kann diese Zusage nach Auffassung des BAG dahin verstanden werden, dass ein Anspruch auf dieses Weihnachtsgeld nur gegeben sein soll, wenn auch das Arbeitsverhältnis zu Weihnachten noch besteht, vgl. BAG NZA 1994, 651. Letzteres dürfte in Ihrem Fall gegeben sein.
Die Bezeichnung als 13. Monatsgehalt deutet Ihrem Wortlaut nach hingegen dahin, dass es sich um echtes zusätzliches Arbeitsentgelt handelt, also lediglich eine hinausgeschobene Fälligkeit geregelt werden soll, vgl. Moll/Boudon MAH Arbeitsrecht 2. Aufl. 2009 § 18 Rn 147.
Im Ergebnis wird es in Ihrem Fall auf die konkrete Formulierung in den Gehaltsabrechnungen Ihrer Kollegen sowie auf den Gehaltsabrechnungen der vergangenen Jahre ankommen, um die Betriebspraxis ermitteln zu können. Rechtsanwalt Uwe Peters

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