Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Vorstand
Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter der Aktiengesellschaft, § 76 AktG. Mitunter wird auch bei GmbHs die Bezeichnung Vorstand verwandt, wobei es sich in diesen Fällen um Geschäftsführer handelt. Eine AG muss einen Vorstand haben, aus § 39 AktG folgt, dass eine AG ohne Vorstand nicht entstehen kann. Er ist Organ der Gesellschaft.
Der Vorstand der Aktiengesellschaft (AG) ist mit zur Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten berechtigt und zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft verpflichtet. Geschäftsführung ist jegliche tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tätigkeit für die AG. Zudem ist der Vorstand mit der Leitung der Gesellschaft beauftragt, mithin um einen herausgehobenen Teilbereich der Geschäftsführung.
Die Aktiengesellschaft ist Trägerin des Unternehmens, weswegen in erster Linie die Leitung Unternehmensleitung bedeutet. Soweit die Gesamtgruppe als Holding organisiert ist, umfasst Unternehmensleitung die Leitung des Holdingunternehmens, der Tochterunternehmen und des Holdingverbunds. Als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft und Leiter des Unternehmens ist der Vorstand Arbeitgebervertreter.
Fragen zu Einzelheiten beantworten Ihnen gerne die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline aus dem Bereich Gesellschaftsrecht. Stand: 30.09.2011
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