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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Vertragsgestaltung

In der heutigen Praxis werden sehr häufig Verträge auf Basis diverser Quellen (Musterverträge, alte Verträge, Allgemeine Geschäftsbedingungen usw.) erarbeitet. Hierbei sind die Verfasser stets bemüht, für sich ein möglichst optimales Vertragswerk zu erstellen. Aufgrund der häufig fehlenden inhaltlichen Abstimmung der verschiedenen Texte und Quellen führen derartige Stückwerke gerne in das nichtgewollte Dickicht der nachträglichen Auslegungsproblematik. Da stellt sich dann schnell die Frage: Was haben die Vertragsparteien eigentlich gewollt?

Die Qualität eines Vertrages zeigt sich leider immer erst, wenn die Parteien sich über einzelne Punkte nicht mehr einig sind. Ist der Vertrag in dem jeweiligen Punkte dann nicht eindeutig, so kommt es zum (Rechts)Streit.

Diesem Problem begegnet man durch Einhaltung von 6 Vertragsgestaltungsgrundsätzen:

- klarer Ausdruck
- systematischer Aufbau
- logische Gliederung
- keine Scheineinigungen
- Fairneßgebot
- Vollständigkeit des Einigungsinhaltes

Ein klarer Ausdruck beugt ungewollten Interpretationsmöglichkeiten vor. Es gilt u. a. keine überflüssigen Regelungen aufzunehmen, Begriffe einheitlich zu verwenden sowie die Regelungen auch für Außenstehende verständlich zu formulieren. Nur so kann man mögliche Mißverständnisse verhindern und die Angreifbarkeit des Vertrages gering halten.

Ein systematischer Aufbau erleichtert die Verständlichkeit komplexer Vorgänge. Widersprüche lassen sich leichter erkennen.

Die logische Gliederung läßt die einzelnen Vertragspflichten der Parteien sowie sonstige Mechanismen des Vertrages leichter und schneller erkennen.

Solange keine Scheineinigungen vorliegen, braucht der Vertrag nicht angepaßt bzw. geändert zu werden. Scheineinigungen hingegen können sogar zur Teilunwirksamkeit des Vertrages führen. Spätere Nachverhandlungen aufgrund von Vertragslücken sind grundsätzlich mühsam, teuer und führen nicht immer zum gewollten Ziel.

Die Einhaltung des Fairneßgebotes muß nicht mit der Aufgabe der eigenen Interessen gleichgesetzt werden. Ein Vertragswerk sollte zumindest in gewisser Weise ausgewogen sein. Anderenfalls droht durch das Ungleichgewicht ein Konflikt.

Die Vollständigkeit des Einigungsinhaltes wird die Vertragsabwicklung sehr viel leichter gestalten. Erst wenn sich die Parteien über ihre jeweiligen Vertragspflichten und Rechte im nachherein einigen müssen, zeigen sich die damit verbundenen Schwierigkeiten, auf einen gemeinsamen Nenner zu kommen.

Bei konsequenter Beachtung und Einhaltung dieser Vertragsgestaltungsgrundsätze lassen sich viele Probleme im Vorwege ausschließen.
Stand: 18.05.2011
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