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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Versicherungspflicht

Das Versicherungsverhältnis des abhängig Beschäftigten in der Sozialversicherung wird kraft Gesetzes begründet. Wer eine abhängige Beschäftigung ausübt, ist vom Beginn der Tätigkeit Mitglied der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Unfallversicherung (vgl. § 2 SGB IV). Für die Rentenversicherung und Krankenversicherung gilt dies allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die jährlich neu festgelegt wird. Die Sozialabgaben sind vom Arbeitgeber abzuführen.

Versicherungspflicht besteht nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) auch für den Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers zur Deckung von Personenschäden, Sachschäden oder sonstigen Vermögensschäden. Jedoch ist der Halter eines Fahrzeugs nicht bereits automatisch Kunde einer Kfz-Haftpflichtversicherung, sondern er muss eine solche Versicherung durch Vertrag abschließen.

Zur Klärung weiterer Fragen zur Versicherungspflicht können Sie sich gerne an unsere kompetenten und erfahrenen Anwälte aus dem Arbeits- oder direkt aus dem Versicherungsrecht wenden. Täglich von 8 bis 24 Uhr stehen wir Ihnen zur Verfügung.
Stand: 25.11.2010

   
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