Stand: 27.04.2012
Wenn umgangssprachlich von einer Verpflegungskostenpauschale oder Verpflegungspauschale die Rede ist, dann ist das gemeint, was in den Steuergesetzen "Mehraufwand für die Verpflegung eines Steuerpflichtigen" genannt wird. Je nach Abwesenheitsdauer gelten unterschiedliche Verpflegungskostenpauschalen. Diese lassen sich von der Steuer absetzen bzw. der Arbeitgeber kann die Verpflegungskostenpauschale auch an den Arbeitnehmer steuerfrei auszahlen. Es müssen natürlich die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Z. B. darf keine sog. Einsatzwechseltätigkeit vorliegen. Solche Fallstricke können schnell zu großen Problemen führen, z. B. wenn jahrelang die Verpflegungskostenpauschale steuerfrei ausgezahlt wurde und dann in einer Betriebsprüfung festgestellt wird, dass diese wegen Vorliegens einer Einsatzwechseltätigkeit zu versteuern ist. Das kann zu erheblichen Steuernachzahlungen führen.
Hier sollte man sich in jedem Fall absichern, ob die Voraussetzungen der Verpflegungskostenpauschale vorliegen, z. B. durch einen Anruf bei einem Anwalt der Deutschen Anwaltshotline. RSS-JuraFeed
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