Abflugtermin um zwölf Stunden verschoben - kein ReisemangelNürnberg (D-AH) - Der An- und Abreisetag einer Pauschalreise dienen in erster Linie der Beförderung zum und vom Urlaubsort. Sie gelten nicht als Urlaubstage im eigentlichen Sinne. Deshalb sind Änderungen der Flugzeiten innerhalb dieser beiden Tage als reine Unannehmlichkeiten hinzunehmen und können nicht als Reisemangel geltend gemacht werden, hat das Amtsgericht Duisburg entschieden (Az. 45 C 367/05). Allerdings darf davon nicht die Nachtruhe der Reisenden betroffen sein, betont die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline . Die Chartermaschine für eine lange gebuchte Türkei-Reise von Düsseldorf nach Antalya wurde statt um sechs Uhr morgens erst um sechs Uhr abends eingesetzt. Zwar zu spät für die Pauschalreisenden, noch am gleichen Tage an den Strand zu gehen, aber noch rechtzeitig, um im Hotel ordnungsgemäß zu übernachten. Da der Reiseveranstalter mit den einige Tage zuvor zugesandten Tickets die Urlauber von dieser Veränderung rechtzeitig informierte, war auch ausreichend Zeit, sich darauf einzustellen. Mit Änderungen der Flugzeiten müsse nach Ansicht des Duisburger Gerichts im Zeitalter des Massentourismus stets gerechnet werden. Und insbesondere bei Charterflügen sind die Flugzeiten nicht so feststehend wie beim Linienflug. Daher ist eine rechtzeitig mitgeteilte Verlegung des Hin- oder Rückfluges zu tolerieren - jedoch nur in den Grenzen des An- und Abflugtages und ohne Beeinträchtigung der Nachtruhe, sagt der erfahrene Reiseanwalt.
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Frage: Ich bin Landwirt und arbeite manchmal 7 Tage in der Woche. Der Arbeitgeber gewährt mir 24 Urlaubstage, wobei 4 Tage an einem Samstag zu nehmen sind. Meine Frage: Kann der Arbeitgeber mich verpflichten, 4 Samstage als Urlaubstage zu nehmen und muss mir dann der Arbeitgeber auch an gesetzlichen Feiertagen, die auf den Samstag fallen (Bsp: 26.12.2009), Lohn zahlen?
Antwort: Sehr geehrter Mandant,
Wenn ich Ihre Ausführungen richtig verstanden habe, dann arbeiten Sie mitunter 7 Tage in der Woche, aber im Durchschnitt eher an 6 Tagen in der Woche. Es ist durchaus so, dass Sie auch an Samstagen arbeiten, also jedenfalls von einer 6-Tage Woche auszugehen ist.
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage gemäß § 3 Abs. 1 BUrlG. Im Falle einer Schwerbehinderng würde sich der Anspruch um weitere 5 Tage erhöhen, § 125 SGB IX. Der gesetzliche Zusatzurlaub erhöht den individuellen Anspruch des ArbN, nicht nur den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch (BAG 24. 10. 06 ?9 AZR 669/05). Dabei ist zu berücksichtigen, dass unter Werktagen alle Tage zu verstehen sind, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, also auch Sonnabende (§ 3 Abs 2 BUrlG). Mit dem gesetzlichen Mindesturlaub muss eine jährliche Freistellung von vier Wochen erreicht werden. Insoweit wäre es ? ausgehend von einer 6-Tage-Woche korrekt, für eine Arbeitsbefreiung an einem Samstag auch den Einsatz eines Urlaubstages zu verlangen. Der Arbeitgeber hätte insoweit wohl Recht.
Allerdings verhält sich das anders, wenn an einem Arbeitstag ein Feiertag ist. Wenn ein gesetzlicher Feiertag vorliegt, fällt die Arbeit aus. An diesen Tagen ist der Arbeitgeber nach § 2 Abs 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) verpflichtet den Lohn fortzuzahlen, so als ob an diesem Tag eine Arbeitsleistng erfolgt wäre. Von dieser Regelung betroffen sind lediglich die in den Feiertagsgesetzen der Länder geregelten gesetzlichen Feiertage, nicht aber kirchliche Feiertage oder Brauchtumstage. Der 24. 12. ist kein gesetzlicher Feiertag. Diese Vorschriften gelten für alle Arbeitnehmer, auch für Teilzeitkräfte und geringfügig Beschäftigte. Voraussetzung für den Vergütungsfortzahlunganspruch ist, dass der Feiertag die Ursache für den Arbeitsausfall ist. Es ist also jeweils zu prüfen, ob der ArbeitnehmerN, wenn kein Feiertag gewesen wäre, gearbeitet hätte. So besteht kein Anspruch, wenn der Arbeitnehmer an dem Feiertag seinen turnusmäßig freien Tag hatte, oder nach dem Schicht- oder Dienstplan nicht zu arbeiten hatte. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber an einem gesetzlichen Feiertag die vertragliche Vergütung fortzuzahlen hat. Dies wäre etwa am 26.12.2009 der Fall gewesen. Rechtsanwältin Mandy Riedel

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