Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Urlaubsgeldhöhe
Der Arbeitnehmer hat während seines Urlaubes einen Anspruch auf Fortzahlung seines Arbeitsentgeltes gem. § 611 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in Verbindung mit § 1 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) und auf Abgeltung des Urlaubs gem. § 7 Abs. 4 BurlG für den Fall, dass der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Die Höhe des Urlaubsentgeltes richtet sich dabei nach § 11 BUrlG. Danach bemisst sich das Urlaubsentgelt aus dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten dreizehn Wochen vor Beginn des Urlaubs. Zusätzlich kann der Arbeitgeber Urlaubsgeld als eine freiwillige - über das Urlaubsentgelt hinaus - gezahlte Vergütung leisten. Der Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes ergibt sich entweder aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder arbeitsvertraglicher Abrede. Die Höhe des Urlaubsgeldes kann frei vereinbart werden, da es sich um eine zusätzliche Sonderleistung handelt. In der Regel wird ein prozentualer Anteil in Bezug auf die Höhe des tatsächlich zu gewährenden Urlaubsentgelts vereinbart. Hinsichtlich der Regelung der Gewährung und Rückzahlung des zusätzlich gezahlten Urlaubsgeldes können ebenso zusätzliche Vereinbarungen getroffen werden wie auch für den Ausschluss des Urlaubsgeldes z.B. im Falle der Anhäufung einer gewissen Anzahl von krankheitsbedingten Fehlzeiten.
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