Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Urlaubsdauer
Die Urlaubsdauer dann sich entweder aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Allerdings muss insoweit jeweils die Mindestvorgabe des Bundesurlaubsgesetzes eingehalten werden. Dort regelt § 3 die Mindest-Urlaubsdauer folgendermaßen:
§ 3 BUrlG: Dauer des Urlaubs (1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage. (2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
Das Bundesurlaubsgesetz geht also von einer 6-Tage-Woche aus. Das heißt, dass bei einer 5-Tage-Woche die Urlaubsdauer umzurechnen ist und somit mindestens 20 Werktage beträgt. Verlängern kann sich die Urlaubsdauer durch tariflichen oder gesetzlichen Sonderurlaub gem. §616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), soweit die entsprechenden Voraussetzungen dafür vorliegen. Beispiele für einen möglichen Sonderurlaubsanspruch sind z. B. der eigene Umzug, Tod eines nahen Angehörigen, Krankheit von Kinder und ähnliches.
Außerdem gibt das Gesetz für bestimmte Personengruppen, z. B. für jugendliche und schwerbehinderte Arbeitnehmer, einen höheren Urlaubsanspruch, vgl. § 125 des Sozialgesetzbuches (SGB) IX für Schwerbehinderte und § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) für Jugendliche.
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Stand: 16.08.2010