Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Urlaubsanspruch Hochzeit
Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die Erbringung der Arbeitsleistung aus persönlichen Gründen nicht möglich ist. Dieser Anspruch ergibt sich nicht aus dem Bundesurlaubsgesetz, sondern aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Nach §616 BGB behält der zur Dienstleistung Verpflichtete den Anspruch auf seine Vergütung, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung gehindert wird. Es sind jeweils im konkreten Einzelfall die beidseitigen Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers gegeneinander abzuwägen, ob und wenn ja, wie viel Sonderurlaub gewährt werden muss. Zudem kann sich unter Umständen auch ein Freistellungsanspruch aus dem arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung oder der betrieblichen Übung ergeben.
In Tarifverträgen ist der Anspruch auf Sonderurlaub insbesondere wegen der eigenen Hochzeit und der Geburt eines Kindes nahezu regelmäßig bestimmt. Unabhängig davon besteht die Möglichkeit des Arbeitnehmers, sich unentgeltlich beurlauben zu lassen. Sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Einigung über die Gewährung von Sonderlaub wegen Hochzeit erzielen können, sollte vor der Einleitung von arbeitsgerichtlichen Schritten der Rechtsrat eines Anwaltes eingeholt werden.
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