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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Urlaubsanspruch

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, wenn das Arbeitsverhältnis wenigstens sechs Monate bestanden hat und der Arbeitgeber (=AG) dem Arbeitnehmer (=AN) den Urlaub auch erteilt hat (kein Selbstbeurlaubungsrecht des AN!), wobei die Wünsche des AN hinsichtlich des Zeitpunktes grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen sind. Der Urlaub ist in der Regel auch zusammenhängend zu gewähren (Erholungszweck des Urlaubs!). Die Dauer des gesetzlichen Erholungsurlaubs beträgt für alle AN bei einer Sechs-Tage-Woche 24 Tage und bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Tage. Jedoch gilt für die meisten AN aufgrund einer einzel- oder kollektivvertraglichen Regelung eine längere Urlaubsdauer. Grundsätzlich ist der gesamte anfallende Jahresurlaub auch in dem Kalenderjahr zu nehmen, in dem er erworben wurde. Wird dies nicht getan, verfallen die nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage, außer es ist ausnahmsweise eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr möglich, wobei dann der Resturlaub innerhalb der ersten drei Monate zu nehmen ist. Um einen Verfall des Urlaubsanspruchs zu vermeiden, ist der AN gehalten, den AG innerhalb der Verfallsfrist (Kalenderjahr) zur Urlaubsgewährung aufzufordern und bei dessen Nichtreaktion diesen zu mahnen. Danach befindet sich der AG in Verzug, so dass der AN Ersatzurlaub im Umfang des verfallenen Urlaubsanspruchs vom AG verlangen kann.

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Stand: 02.09.2011
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Frage: Ich arbeite seit 4,5 Monaten vollzeitbeschäftigt als Deutschlehrerin in einem kleinen Sprachinstitut in Baden-Württemberg. Bei meinem Einstellungsgespräch habe ich darauf hingewiesen, dass ich als alleinerziehend...
Antwort: Eine fristlose Kündigung aufgrund des mehrmaligen Nachfragens nach einem eingereichten Urlaubsantrag ist selbstverständlich in jedem Fall unzulässig. Die zulässige Geltendmachung von Rechten eines Arbeitnehmers wie z.B. das Nachfragen in Urlaubsbelangen kann niemals einen für eine fristlose Kündigun ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Ich arbeite seit 4,5 Monaten vollzeitbeschäftigt als Deutschlehrerin in einem kleinen Sprachinstitut in Baden-Württemberg. Bei meinem Einstellungsgespräch habe ich darauf hingewiesen, dass ich als alleinerziehende Mutter einer 11-jährigen Tochter in den Sommerferien 14 Tage Urlaub nehmen möchte/muss, um meinen Arbeitsalltag in den Schulferien organisieren zu können. Vor vier Wochen habe ich im Beisein drei meiner Kollegen den Leiter des Instituts mündlich um den Urlaub (3.08.09-14.08.09) gebeten. Da wurde mir mündlich mitgeteilt, dass er sich das überlegen werde, aber der Urlaub in diesem Zeitraum gut möglich sei, er würde mir eine Woche später Rückmeldung geben. Die Rückmeldung kam dann aber nicht. Ich habe gewartet, weil andere Kollegen in der Schule gesagt haben, dass er das immer so mache und dann kurz vor Urlaubsbeginn kommentarlos den Urlaubsschein unterschreibe. (Einer Putzfrau hat er vor 6 Wochen fristlos gekündigt, weil sie zweimal wegen ihres Urlaubsantrags nachgefragt hatte). Letzten Donnerstag hat er mir dann in einem 4 Augen Gespräch mitgeteilt, dass der Urlaub nicht möglich sei, weil es aus arbeitsinternen Aspekten nicht möglich sei. Als ich erwidert habe, dass es für mich wegen der Schulfereine recht schwierig sei, ohne Urlaub zurechtzukommen, hat er mich angebrüllt, grundlos beleidigt und mir gedroht, ich solle mir mal als alleinerziehende Mutter sehr gut überlegen, was für Konsequenzen das für mich haben könne, wenn ich auf den Urlaub bestünde. Könnten Sie mir bitte sagen, was ich jetzt für Möglichkeiten habe, darauf zu reagieren. Am liebsten würde ich am Montag nicht zum Unterricht gehen.

Antwort: Eine fristlose Kündigung aufgrund des mehrmaligen Nachfragens nach einem eingereichten Urlaubsantrag ist selbstverständlich in jedem Fall unzulässig. Die zulässige Geltendmachung von Rechten eines Arbeitnehmers wie z.B. das Nachfragen in Urlaubsbelangen kann niemals einen für eine fristlose Kündigung erforderlichen wichtigen Grund darstellen.

Auch für eine ordentliche, d.h. fristgemäße Kündigung, reicht dies nicht aus. Vorsicht ist hier allerdings geboten für den Fall einer Probezeit bzw. für die ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses (in der Sie sich offensichtlich derzeit noch befinden), da dann das Kündigungsschutzgesetz noch nicht eingreift und es keiner sozialen Rechtfertigung für eine ordentliche Kündigung bedarf. Sofern der Arbeitgeber in der Regel weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, gilt das Kündigungsschutzgesetz im Übrigen auch nach sechsmonatiger Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht. Allerdings darf eine Kündigung in einem solchen Fall auch nicht willkürlich erfolgen. Eine Begründung mit dem mehrmaligen Nachfragen zum Stand der Urlaubsplanung würde auch hier nicht ausreichend sein. Sollte aber eine Kündigung erklärt werden, ist zu beachten, dass hiergegen binnen drei Wochen eine Klage vor dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden muss, denn ansonsten würde auch eine an sich unwirksame, weil sachgrundlose Kündigung allein durch das Verstreichen der Frist im Nachhinein wirksam.

Das Verhalten des Institutsleiters ist selbstverständlich nicht tragbar und Sie müssen sich dies nicht gefallen lassen. Möglicherweise hat er sich durch seine Äußerung wegen einer Beleidigung strafbar gemacht. Dies lässt sich aber nicht abschließend beurteilen, weil ich den genauen Wortlaut der verbalen Auseinandersetzung nicht kenne. Sollte der Tatbestand der Beleidigung erfüllt sein, wäre ein Strafantrag wegen dieses Delikts bei der Polizei/Staatsanwaltschaft denkbar.

Aus dem unten zitierten § 7 des Bundesurlaubsgesetzes (kurz: BUrlG) werden die wesentlichen Grundsätze des Urlaubsrechts abgeleitet. Maßgeblich für die zeitliche Festlegung ist danach zunächst der Wunsch des Arbeitnehmers. Hier können nach § 7 Absatz 1 BUrlG lediglich "dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen" vom Arbeitgeber angeführt werden, um Ihren Antrag abzulehnen. Allein der Hinweis "weil es aus arbeitsinternen Aspekten nicht möglich ist" ist nicht ausreichend substantiiert. Sie können daher von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er Ihnen dies genauer darlegt, z.B. anhand von Lücken im Stellenplan, die wegen Personalengpässen nicht anders gefüllt werden könnten. Verwehrt der Leiter Ihnen den Urlaub, könnten Sie diesen notfalls auch einklagen. Allerdings geht dies auch im Eilverfahren nur mit einigen Wochen Vorlaufzeit und wäre daher für Sie vorliegend nicht tauglich. Für die zukünftigen Urlaubswünsche sollten Sie diesbezügliche Anträge frühzeitig (am besten Monate im Voraus) stellen und Fristen von wenigen Wochen setzen, damit Sie notfalls noch Ansprüche einklagen könnten.

Wenn Sie am Montag ohne eine Genehmigung Ihres Antrags nicht zur Arbeit erscheinen, dürfte es sich allerdings um eine unberechtigte Arbeitsverweigerung handeln. Damit würden Sie eine fristlose oder zumindest eine ordentliche, d.h. fristgemäße, Kündigung riskieren. Von einer solchen "Selbstbeurlaubung" ist daher trotz aller Widrigkeiten dringend abzuraten.


Rechtsanwalt Tobias Kraft

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