Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Urlaubsanspruch
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, wenn das Arbeitsverhältnis wenigstens sechs Monate bestanden hat und der Arbeitgeber (=AG) dem Arbeitnehmer (=AN) den Urlaub auch erteilt hat (kein Selbstbeurlaubungsrecht des AN!), wobei die Wünsche des AN hinsichtlich des Zeitpunktes grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen sind. Der Urlaub ist in der Regel auch zusammenhängend zu gewähren (Erholungszweck des Urlaubs!). Die Dauer des gesetzlichen Erholungsurlaubs beträgt für alle AN bei einer Sechs-Tage-Woche 24 Tage und bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Tage. Jedoch gilt für die meisten AN aufgrund einer einzel- oder kollektivvertraglichen Regelung eine längere Urlaubsdauer. Grundsätzlich ist der gesamte anfallende Jahresurlaub auch in dem Kalenderjahr zu nehmen, in dem er erworben wurde. Wird dies nicht getan, verfallen die nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage, außer es ist ausnahmsweise eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr möglich, wobei dann der Resturlaub innerhalb der ersten drei Monate zu nehmen ist. Um einen Verfall des Urlaubsanspruchs zu vermeiden, ist der AN gehalten, den AG innerhalb der Verfallsfrist (Kalenderjahr) zur Urlaubsgewährung aufzufordern und bei dessen Nichtreaktion diesen zu mahnen. Danach befindet sich der AG in Verzug, so dass der AN Ersatzurlaub im Umfang des verfallenen Urlaubsanspruchs vom AG verlangen kann.
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