Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Urlaubsabgeltung
Unter Urlaubsabgeltung versteht man den finanziellen Ersatz des nicht verbrauchten Erholungsurlaubs eines Arbeitnehmers. Grundsätzlich ist ein solcher Ersatz gesetzlich nur ausnahmsweise vorgesehen und zwar für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 7 IV BurlG).
Der Abgeltungsanspruch ist wie der Urlaubsanpruch als solcher bis zum Ende des Kalenderjahres (bzw. bis zum Ende des 1. Quartals des Folgejahres) befristet, danach erlischt er. Seit der Entscheidung des EuGH (Europäischer Gerichtshof) im Januar 2009 verfällt der Urlaubs- und Abgeltungsanspruch jedoch nicht, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Übertragungszeitraums nicht genommen werden konnte.
Die Höhe der Abgeltung entspricht dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
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Stand: 20.09.2010
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