Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema unkündbar
Ein Arbeitnehmer kann unter Umständen "unkündbar" sein . Eine solche Unkündbarkeit betrifft allerdings nur die ordentliche Kündigung aus betriebsbedingten Gründen. Die Unkündbarkeit kann sich aus verschiedenen Umständen ergeben: Tarifverträge erklären ab einer gewissen Anzahl von Jahren Betriebszughörigkeit Arbeitnehmer für unkündbar, Betriebsratsmitglieder genießen einen gesonderten Kündigungsschutz ebenso wie Schwangere und Personen im Erziehungsurlaub.
Nach § 15 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) ist eine Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrates, einer Jugend- und Ausbildungsvertretung o.ä. unzulässig, es sei denn der Arbeitgeber wäre berechtigt, eine Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auszusprechen. Nach § 9 Mutterschutzgesetz ist eine Kündigung während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig. Nach Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde kann eine Kündigung nach § 9 Abs. 3 Mutterschutzgesetz in besonderen Fällen möglich sein.
Auch während des Erziehungsurlaubs ist nach § 18 BEEG eine "Unkündbarkeit" gegeben. Auch hier kann nach § 18 Bundeserziehungsgesetz in Ausnahmefällen die oberste Landesbehörde die Kündigung für zulässig erklären.
Bei der Kündigung von Schwerbehinderten muss das Integrationsamt zustimmen (Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch).
Im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung sollte auf jeden Fall unter Beachtung der 3 Wochen-Frist für die Einlegung von Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG der Rechtsrat eines Rechtsanwaltes für Arbeitsrecht eingeholt werden. Die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline können Ihnen direkt in der telefonischen Beratung wichtige Hinweise zu Unkündbarkeit geben. Stand: 21.06.2010
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