Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Unfallversicherung
Es ist die gesetzliche von der privaten Unfallversicherung abzugrenzen. Die gesetzliche Unfallversicherung leistet insb. Unfall-, Berufskrankheits-, Verletzten- und Hinterbliebenenrente, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegegeld und Sterbegeld, aber z.B. auch Sachleistungen und Abfindungen. Sie ist im Sozialgesetzbuch VII geregelt.
Gesetzlich versicherte Risiken sind Arbeitsunfall, Wegeunfall und Berufskrankheit (vgl. §§ 7 und 8 SGB VII). Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die gewerblichen und die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie die Unfallklassen und Feuerwehr-Unfallklassen. Diese sind Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts.
Die private Unfallversicherung leistet im Gegensatz zur gesetzlichen Unfallversicherung bei allen Unfällen des täglichen Lebens, nicht aber bei Berufskrankheiten, insb. Einmalzahlungen und Renten. Einschlägig sind die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen. Danach sind Unfälle in der ganzen Welt versichert. Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen, auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.
Weitere Fragen zur Unfallversicherung, deren Notwendigkeit und worauf Sie in Ihrer Situation achten sollten, beantworten Ihnen gerne unsere Kooperationsanwältinnen und -anwälte aus dem Arbeits- und Versicherungsrecht. Stand: 26.08.2011
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