Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Unfallversicherung
Es ist die gesetzliche von der privaten Unfallversicherung abzugrenzen. Die gesetzliche Unfallversicherung leistet insb. Unfall-, Berufskrankheits-, Verletzten- und Hinterbliebenenrente, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegegeld und Sterbegeld, aber z.B. auch Sachleistungen und Abfindungen. Sie ist im Sozialgesetzbuch VII geregelt.
Gesetzlich versicherte Risiken sind Arbeitsunfall, Wegeunfall und Berufskrankheit (vgl. §§ 7 und 8 SGB VII). Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die gewerblichen und die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie die Unfallklassen und Feuerwehr-Unfallklassen. Diese sind Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts.
Die private Unfallversicherung leistet im Gegensatz zur gesetzlichen Unfallversicherung bei allen Unfällen des täglichen Lebens, nicht aber bei Berufskrankheiten, insb. Einmalzahlungen und Renten. Einschlägig sind die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen. Danach sind Unfälle in der ganzen Welt versichert. Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen, auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.
Weitere Fragen zur Unfallversicherung, deren Notwendigkeit und worauf Sie in Ihrer Situation achten sollten, beantworten Ihnen gerne unsere Kooperationsanwältinnen und -anwälte aus dem Arbeits- und Versicherungsrecht.
Stand: 26.08.2011
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Nürnberg (D-AH) - Verhebt sich ein Taxifahrer beim Ausladen des Gepäcks seiner Fahrgäste und reißt ihm dabei sogar die Sehne des Bizeps im rechten Arm, so hat er doch keinen Anspruch auf Leistungen aus seiner Unfallversicherung. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az. I-20 U 151/10).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, passierte dem Berufskraftfahrer das Malheur, als er den etwa 20 kg schweren Koffer seines Passagiers aus dem Gepäckraum des Taxis herausnehmen wollte und dieser sich dabei verkantete. Weil das Ausladen eines Koffers aber kein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis ist, liegt in diesem Fall kein Unfall im Sinne der gesetzlichen und mit dem Versicherer vereinbarten Bedingungen vor.
Auch der so genannte erweiterte Unfallbegriff, bei dem eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen und Wirbelsäule vorliegen müsste, ändert hier nichts. Schließlich ist das Kofferverladen durch einen Taxifahrer eine für ihn typische Tätigkeit, und bis 20 kg schwere Gepäckstücke liegen im üblichen Gewichtslimit, wie es etwa aus dem Flugverkehr mit seinem großen Aufkommen an Taxifahrgästen bekannt ist. Von einer erhöhten Kraftanstrengung des Taxifahrers beim Herausheben des Unglückkoffers kann also keine Rede sein.
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