Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Überstundenausgleich
Angefallene Überstunden können neben einem Ausgleich in Geld auch durch Gewährung von Freizeit ausgeglichen werden. Dies ist dann möglich, wenn es in einem etwa anzuwendenden Tarifvertrag oder in dem individuell geschlossenen Arbeitsvertrag so vereinbart wurde. Hierzu werden zumeist Arbeitszeitkonten geführt. In den Fällen, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit frei gestalten kann und somit in der Lage ist, Überstunden abzufeiern, ist der Arbeitgeber nicht zu einer Vergütung der Überstunden verpflichtet.
Im Falle der Krankheit des Arbeitnehmers bleiben sowohl die für Überstunden gezahlte Grundvergütung als auch Zuschläge für die Höhe der Entgeltfortzahlung außer Betracht. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer ohne die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit Überstunden geleistet hätte. Etwas anderes gilt, wenn es sich nicht um echte Überstunden handelt, etwa wenn vertraglich 40 Stunden vereinbart sind, aber 50 geleistet werden müssen. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass die 50 Stunden regelmäßige Arbeitszeit sind und somit sind diese auch im Krankheitsfall zu bezahlen.
Ihre weiteren Fragen zum Überstundenausgleich beantworten Ihnen unsere Anwälte aus dem Arbeitsrecht.
Stand: 05.08.2011