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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Teilzeitkraft

Ein Arbeitnehmer ist dann als Teilzeitkraft anzusehen, wenn er in der Regel weniger arbeitet als ein vergleichbarer Vollzeitarbeitnehmer. Verglichen wird in der Regel die Wochenarbeitszeit von Arbeitnehmern des gleichen Betriebs mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und einer vergleichbaren Tätigkeit. Bei fehlenden Vergleichsarbeitnehmern kann auch ein anwendbarer Tarifvertrag oder die branchenübliche Arbeitszeit als Maßstab dienen, vgl. § 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG).

Bei einer Teilzeitkraft sind im Arbeitsvertrag in der Regel fixe Arbeitszeiten vereinbart. Möglich sind aber auch flexible Arbeitspläne je nach Arbeitsanfall, sog. "Arbeit auf Abruf". Hier muss aber die Mindeststundenzahl je Woche und Einsatz angegeben werden. Ist dies nicht der Fall, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung für zehn Stunden je Woche in Anspruch zu nehmen, wobei die Arbeitszeit je Einsatz mindestens drei Stunden betragen muss. Der Einsatz muss dabei spätestens vier Tage vor dem geplanten Termin angekündigt werden. Eine Teilzeitkraft hat nach § 4 TzBfG grundsätzlich die gleichen arbeitsrechtlichen Ansprüche wie Vollzeitbeschäftigte. Unter Umständen besteht auch ein Anspruch auf einen Beschäftigung als Teilzeitkraft.

Ein Arbeitsrechtsanwalt am Telefon der Deutschen Anwaltshotline beantwortet Ihnen gerne alle Ihre Fragen zum Thema Teilzeitjob!
Stand: 19.10.2011

   

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