Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Teilzeitbeschäftigung
Viele Arbeitnehmer stehen vor der Entscheidung, ob Sie Ihr Arbeitsverhältnis von Vollzeit auf Teilzeit umstellen sollten.
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eröffnet hier neue Perspektiven. So kann gemäß § 8 TzBfG ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass seine arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
Der Arbeitgeber ist nach der Vorschrift verpflichtet, ein Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer zu erzielen über die Höhe der Verringerung und die Lage der Arbeitszeit. Er muss der Verringerung zustimmen, wenn nicht betriebliche Gründe entgegenstehen, die z.B. zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsabläufe oder etwa der Sicherheit im Betrieb führen können.
Eine spätere Änderung der Verteilung der Arbeitszeit ist durch den Arbeitgeber möglich.
Zu weiteren Einzelfragen beraten Sie die Anwälte der Deutschen Anwaltshotline gerne und verständlich.
Stand: 14.06.2010
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Frage: Ich befinde mich zur Zeit in Elternzeit. am 22.12.2008 wurde meine Tochter geboren. Ich beziehe für 12 Monate Erziehungsgeld und habe vor einem Jahr mündlich mit einem Arbeitgeber vereinbart, ab dem 1.3.201... Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
1.) Eine Verlängerung der Elternzeit ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich (§ 16 Abs.3 Satz 1 BEEG). Weitere Kriterien hierzu enthält das Gesetz nicht; insbesondere legt es nicht fest, unter welchen Kriterien der Arbeitgeber seine Zustimmung verweigern darf. Dami ...⇒ zum vollständigen Fall
Frage: Ich befinde mich zur Zeit in Elternzeit. am 22.12.2008 wurde meine Tochter geboren. Ich beziehe für 12 Monate Erziehungsgeld und habe vor einem Jahr mündlich mit einem Arbeitgeber vereinbart, ab dem 1.3.2010 in Teilzeit wieder einzusteigen (20 Stunden wöchentlich). Dies war damals kein Problem, heute (Betrieb unter 15 Angestellten) bietet mein Chef (zurecht) lediglich meine alte Vollzeitstelle. Begründung: mein Job ist nur Fulltime zu erfüllen. Das stimmt, ich kann es aber nicht leisten. Nun meine Fragen: - habe ich ein Recht die Elternzeit betrieblich zu verlängern? - gibt es dabei Fristen die einzuhalten sind? - wenn ja, darf ich selbständig bis zur Aufnahme meines Angestelltenverhältnisses arbeiten? - wenn ja, darf ich mich für einen befristeten Zeitraum von einem anderen Unternehmen (andere Branche) geringfügig anstellen lassen? - darf mein Chef mir nach Ablauf des beantragten Erziehungsgeldes (bis 21.12.209) aus betrieblichen Gründen kündigen?
Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
1.) Eine Verlängerung der Elternzeit ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich (§ 16 Abs.3 Satz 1 BEEG). Weitere Kriterien hierzu enthält das Gesetz nicht; insbesondere legt es nicht fest, unter welchen Kriterien der Arbeitgeber seine Zustimmung verweigern darf. Damit reichen einfache betriebliche Gründe aus einer Verlängerung nicht zuzustimmen.
2.) Das Gesetz nennt keine Fristen für eine entsprechende Anfrage beim Arbeitgeber. Ich weise jedoch auf die generelle Beantragung der Elternzeit hin, die spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit zu erfolgen hat und würde anraten, diese Zeit auch vor einer beabsichtigten Verlängerung der Elternzeit einzuhalten.
3. und 4.) Sie dürfen während der Elternzeit bis zu einem Umfang von 30 Wochenstunden einer beruflichen Tätigkeit sowohl als Angestellte wie als Selbständige nachgehen. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbständige Tätigkeit bedürfen allerdings der Zustimmung des Arbeitgebers(§ 15 Abs.4 Satz 3 BEEG). Dieser kann sie allerdings nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Der Arbeitgeber kann seine Zustimmung also nur dann verweigern, wenn der Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber dringende betriebliche Gründe, wie z.B. Wettbewerbsgründe, entgegenstehen. Im Regelfall muss er zustimmen.
5.) Falls die Voraussetzungen für eine betriebliche Kündigung vorliegen, kann Ihr Arbeitgeber Sie nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Elternzeit kündigen (§ 19 BEEG). Haben Sie die Tätigkeit nach der Elternzeit wieder aufgenommen, kann eine Kündigung nach den allgemeinen Vorschriften erfolgen. In allen Fällen müssen die Gründe einer betrieblichen Kündigung (Wegfall des Arbeitsplatzes aus wirtschaftlichen Gründen, richtige Sozialauswahl) vorliegen.
Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer
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