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Telefonische Rechtsberatung zum Thema Teilzeitanspruch

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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Teilzeitanspruch

Eine häufige Entscheidungsfrage gerade für Frauen nach einer Entbindung ist, ob sie ihr Arbeitsverhältnis auf Teilzeit umstellen sollen. Jeder Arbeitnehmer hat darauf einen Anspruch in Teilzeit zu arbeiten. Dies gilt nicht nur für Vollzeitbeschäftigte sondernn auch Beschäftigte die schon in Teilzeit tätig sind. Die Vorausetzung dafür sind in dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Weitere Regelungen, insbesondere für Mütter, ist in dem Bundeseltern- und Elternzeitgesetz geregelt (BEEG).

Informieren Sie sich bei Anwälten unserer Hotline. Diese beraten Sie sofort und verständlich zu allen Ihren Fragen zur Teilzeit.
Stand: 18.05.2011
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Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung auch in der Elternzeit
Nürnberg (D-AH) - Kleine Brötchen backen muss eine Genossenschaft des Bäcker- und Konditorenhandwerks nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (Az. 9 Sa 1601/04). Die Richter verurteilten die Genossenschaft, dem Wunsch einer Arbeitnehmerin nach Teilzeitbeschäftigung während ihrer Elternzeit ...weiter lesen


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Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung auch in der Elternzeit

Nürnberg (D-AH) - Kleine Brötchen backen muss eine Genossenschaft des Bäcker- und Konditorenhandwerks nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (Az. 9 Sa 1601/04). Die Richter verurteilten die Genossenschaft, dem Wunsch einer Arbeitnehmerin nach Teilzeitbeschäftigung während ihrer Elternzeit nachzukommen. Der Arbeitgeber darf die Teilzeitarbeit nicht mit der Begründung ablehnen, der Arbeitplatz sei wegrationalisiert worden. Das berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline .
Die im Bereich Einkauf Süß- und Handelswaren tätige Frau arbeitet bereits seit 13 Jahren als Vollzeitkraft für die Genossenschaft. Nach der Geburt ihres Kindes wollte sie während ihrer dreijährigen Elternzeit die wöchentliche Arbeitszeit auf 19 Stunden verringern. Sehr zum Verdruss ihres Arbeitgebers, der den Wunsch nach einer Teilzeitbeschäftigung nicht nur kategorisch ablehnte. Es stehe auch kein Arbeitsplatz mehr zur Verfügung. Während der Mutterschutzfrist habe er den Arbeitsplatz nicht vertretungsweise neu besetzt, sondern durch Integration in eine andere Abteilung wegrationalisiert. Den Kunden sei es zudem nicht zuzumuten, sich auf die kürzeren Arbeitszeiten der Mitarbeiterin einzustellen.
Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm muss die Genossenschaft dem Wunsch nach einer Halbtagsstelle nachkommen. Der Arbeitgeber habe keine dringenden betrieblichen Gründe genannt, die dem Teilzeitanspruch entgegenstehen. So hat er insbesondere nicht überzeugend dargelegt, dass sich die Kunden der Genossenschaft nicht auf die kürzeren Arbeitszeiten einstellen könnten, sagt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer von der Deutschen Anwaltshotline (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Außerdem betonten die Richter in ihrer Entscheidung die besonderen Rechte von Arbeitnehmern in Elternzeit. Ein Abbau von Arbeitsplätzen, den Arbeitgeber zugleich mit der Ausgestaltung der Elternzeit von Vätern oder Müttern vornehmen, dürfe nicht zu deren Lasten gehen.


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