Teilzeit: Die wichtigsten Infos zum Arbeitszeitmodell

Weniger Arbeitsstunden und dafür mehr Freizeit – das lässt Teilzeit auf den ersten Blick natürlich sehr attraktiv erscheinen. Für viele Arbeitnehmer ist es das ideale Modell, um neben dem Arbeitsalltag noch genug Zeit für ihre Familie oder eigene Projekte zu haben. Aber wer kann überhaupt Teilzeit beantragen? Und welche Teilzeitmodelle gibt es? Lesen Sie hier alles, was Sie über Teilzeit wissen müssen.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Teilzeit: Das Wichtigste im Überblick

Was ist Teilzeit?

Teilzeit zu definieren scheint auf den ersten Blick sehr viel einfacher als es tatsächlich ist, denn: Teilzeit ist alles, was weniger als Vollzeit ist. Oder wie es in § 2 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) heißt: „teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.“ Da aber auch die Stundenanzahl für Vollzeitarbeit nicht ganz genau definiert ist, fällt die Definition von Teilzeitbeschäftigung umso schwerer. In der Regel gilt eine wöchentliche Arbeitszeit ab 37 Stunden als Vollzeitarbeit. Weniger als 37 Wochenstunden wären demnach Teilzeit. Wenn in Ihrem Unternehmen aber 35 Stunden pro Woche bereits Vollzeit sind, liegt die wöchentliche Arbeitszeit für einen Teilzeitarbeitnehmer noch einmal darunter. Eben diese Unterschiede im alltäglichen Arbeitsleben machen eine ganz genaue Definition schwierig. Daher wird immer mit anderen Arbeitnehmern im jeweiligen Betrieb verglichen – arbeiten Sie weniger als ein Mitarbeiter, der Vollzeit arbeitet, arbeiten Sie Teilzeit.

Wenn keine regelmäßige Wochenarbeitszeit vereinbart ist, gelten Sie als teilzeitbeschäftigt, wenn Ihre durchschnittliche Arbeitszeit im Zeitraum von bis zu einem Jahr niedriger ist, als die eines vergleichbaren Vollzeitangestellten.

Wie viele Stunden muss ich bei Teilzeit mindestens pro Woche arbeiten?

Nach unten hin sind der Teilzeit keine Grenzen gesetzt. Sie können in Teilzeit 30, 15 oder auch nur drei Stunden pro Woche arbeiten. Die zu leistenden Arbeitsstunden müssen Sie lediglich mit Ihrem Arbeitgeber absprechen und im Arbeitsvertrag regeln. Wird keine Arbeitszeit im Arbeitsvertrag festgehalten, dann handelt es sich um eine „Teilzeit mit flexiblen Wochenstunden“. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf zehn Arbeitsstunden pro Woche. Sollten Sie auf Anweisung Ihres Chefs weniger arbeiten, muss er Ihnen trotzdem zehn Stunden bezahlen.

Gut zu wissen: Minijob

Wenn Sie weniger als zehn Stunden pro Wochen arbeiten, nennt man das im allgemeinen Sprachgebrauch Minijob. Aber auch das ist eine Form von Teilzeit – man nennt es „Teilzeit mit geringen Stunden“.

Welche Vor- und Nachteile gibt es bei Teilzeitarbeit?

Die Vorteile der Teilzeitarbeit liegen auf der Hand: Wer weniger arbeitet, hat mehr Freizeit. Gerade für Eltern ist dieses Arbeitszeitmodell sehr attraktiv, da ihnen mehr Zeit für die Kinder und den Haushalt bleibt. Aber auch für kinderlose Arbeitnehmer ist ausreichend Freizeit ein wichtiger Aspekt um die Work-Life-Balance zu erhalten.

Ein großer Nachteil der Teilzeitarbeit liegt allerdings im geringeren Gehalt. Nicht alle Arbeitnehmer können es sich leisten, auf ein Vollzeitgehalt zu verzichten. Darüber hinaus sollte man beachten, dass durch den geringeren Verdienst auch die Rentenansprüche sinken und im Falle einer Arbeitslosigkeit auch das Arbeitslosengeld. Das Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des Bruttoeinkommens der letzten 12 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit berechnet. Wenn Sie Teilzeit arbeiten, verlängert sich dieser Bemessungszeitraum um bis zu dreieinhalb Jahre, sodass Ihr vorheriges Vollzeit-Gehalt berücksichtigt werden kann. Arbeiten Sie aber bereits länger als dreieinhalb Jahre in Teilzeit, berechnet die Arbeitsagentur Ihr Arbeitslosengeld auf Basis Ihres Teilzeit-Gehalts.

 

Teilzeit: Wie funktioniert es?

Welche Schritte Sie beachten sollten, bevor Sie Teilzeit beantragen und wie Ihr Antrag aussehen sollte, erklären wir Ihnen hier ausführlich:

Teilzeit beantragen: Kostenloses Muster und wichtige Tipps

Wer hat Anspruch auf Teilzeit?

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Teilzeit, wenn:

  • er in einem Unternehmen mindestens sechs Monate beschäftigt ist (§ 8 Abs. 1 TzBfG)
  • und dieses Unternehmen mindestens 15 Mitarbeiter beschäftigt (§ 8 Abs. 7 TzBfG). Dabei werden Auszubildende nicht mitgezählt – andere Teilzeitarbeitnehmer aber schon.

Wie beantrage ich Teilzeit?

Wenn Sie den Wunsch haben, künftig in Teilzeit zu arbeiten, müssen Sie mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverkürzung einen Antrag bei Ihrem Arbeitgeber stellen. Dabei müssen Sie angeben, in welchem Umfang Ihre Arbeitszeit verringert werden soll – also wie viele Stunden Sie künftig arbeiten möchten – und gegebenenfalls auch schon die gewünschte Aufteilung der Arbeitszeit (§ 8 Abs. 2 TzBfG).

Dieser Antrag kann mündlich – sollte aber dringend schriftlich – gestellt werden, da sich mündliche Absprachen im Nachhinein schwer nachweisen lassen.

Gut zu wissen: Aufteilung der Arbeitszeit angeben

Wenn Sie nicht angeben, wie Ihre Arbeitszeit künftig aufgeteilt werden soll, kann Ihr Arbeitgeber das ganz nach eigenem Ermessen entscheiden. Das Weisungsrecht gibt ihm nämlich die Möglichkeit Ihre Arbeitszeiten zu bestimmen.

Ihr Chef muss mit Ihnen über Ihren Teilzeitwunsch verhandeln (§ 8 Abs. 3 TzBfG). Er kann Ihren Antrag nicht einfach ablehnen, sondern muss dafür betriebliche Gründe angeben. Solche Gründe sind, wenn die Verringerung Ihrer Arbeitszeit

  • eine wesentliche Beeinträchtigung der Organisation,
  • eine wesentliche Beeinträchtigung des Ablaufs,
  • eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit des Betriebs,
  • oder das Entstehen unverhältnismäßig hoher Kosten für den Arbeitgeber

nach sich ziehen würde.

Beschäftigt Ihr Chef bereits einen anderen Arbeitnehmer in einem ähnlichen oder vergleichbaren Bereich, kann er Ihren Teilzeitwunsch in der Regel auch nicht ablehnen.

Falls er Ihren Antrag aber doch ablehnt, muss das spätestens einen Monat vor Beginn der Arbeitszeitverringerung schriftlich erfolgen. Verpasst er diese Frist, verringert sich Ihre Arbeitszeit automatisch in dem von Ihnen beantragten Umfang (§ 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG).


Frage aus unserer Online-Beratung: Teilzeitwunsch kann nur aus betrieblichen Gründen verweigert werden


Wenn Ihr Antrag aus betrieblichen Gründen abgelehnt wurde, haben Sie erst nach Ablauf von zwei Jahren einen erneuten Anspruch auf Teilzeit (§ 8 Abs. 6TzBfG). Dasselbe gilt, wenn Sie Ihre Stunden schon einmal reduziert haben – einen Anspruch auf weitere Reduzierung haben Sie dann erst wieder nach zwei Jahren.

Welche Teilzeitmodelle gibt es?

Teilzeit ist nicht gleich Teilzeit. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat sieben verschiedene Modelle vorgestellt, wie Teilzeitarbeit aussehen kann. Diese Modelle lassen sich durch unterschiedliche Verteilung der Arbeitszeit noch weiter untergliedern.

Teilzeit Classic

Beim klassischen Teilzeitmodell arbeiten Sie weiterhin fünf Tage pro Woche, Ihre tägliche Arbeitszeit wird allerdings reduziert. Statt 40 Stunden wöchentlich könnten Sie zum Beispiel nur 30 oder 20 Stunden pro Woche arbeiten. Dadurch gewinnen Sie täglich mehr Freizeit.

Dieses Modell ist für alle Mitarbeiter und auch Fachkräfte geeignet, da Sie täglich an Ihrem Arbeitsplatz sind – nur eben nicht so lange. Für den Arbeitgeber bedeutet es kaum mehr Aufwand in der Verwaltung.

Teilzeit Classic Vario

Dieses Modell stellt eine Kombination aus Teilzeit und Vollzeit dar und ist im Prinzip eine variable Variante des Teilzeit Classic-Modells. Die wöchentliche Arbeitszeit wird auf zwei bis fünf Tage verteilt, wobei auch die tägliche, wöchentliche oder monatliche Stundenanzahl variieren kann.

Auf diese Weise können Sie mehrere Stunden pro Tag Freizeit, aber auch ganze freie Tage gewinnen. Es eignet sich für alle Mitarbeiter sowie Fach- und Führungskräfte, da bei schwankendem Arbeitsaufkommen flexibel darauf eingegangen und so eine bessere Auslastung gewährleistet werden kann.


Beispiele:

Sie hatten zuvor eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden (5x8 Stunden) und reduzieren diese jetzt auf:

24 Stunden an vier Tagen pro Woche: Sie arbeiten vier Tage pro Woche sechs Stunden lang. Dadurch gewinnen Sie einen freien Tag und an jedem Arbeitstag zwei Stunden Freizeit.

34 Stunden an fünf Tagen pro Woche: Sie arbeiten zum Beispiel an zwei Tagen acht Stunden und an drei Tagen nur sechs Stunden. Dadurch gewinnen Sie an drei Tagen in der Woche zwei Stunden Freizeit.



Der Flexibilität dieses Teilzeit-Modells sind eigentlich keine Grenzen gesetzt. Wichtig ist, dass Sie mit Ihrem Arbeitgeber absprechen, wann und wie viel Sie arbeiten.

Teilzeit Jobsharing

Beim Jobsharing teilen sich zwei Mitarbeiter eigenverantwortlich eine Vollzeitstelle. Auf diese Weise können auch Teilzeit-Mitarbeiter Vollzeitprojekte übernehmen und leiten. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist aber der regelmäßige Informationsaustausch zwischen Ihnen und Ihrem Job-Sharer. Dieses Modell ist besonders geeignet für Unternehmen mit langen Servicezeiten.

Wie die Arbeitszeit aufgeteilt wird, obliegt wieder der persönlichen Abstimmung mit Ihrem Arbeitgeber und natürlich dem Kollegen, mit dem Sie Ihre Stelle teilen. Sie könnten beispielsweise fünf Tage pro Woche arbeiten und täglich mehr Freizeit durch kürzere Arbeitszeit gewinnen oder aber auch nur drei Tage pro Woche in die Arbeit gehen und zwei ganze Tage frei bekommen.

Gut zu wissen: Das müssen Sie beim Jobsharing nicht tun

Wenn der Kollege, mit dem Sie sich Ihren Job teilen, krank wird, müssen Sie deswegen nicht länger arbeiten und seine Arbeitsstunden ausgleichen – nur, wenn dringende betriebliche Gründe das erfordern und es für Sie zumutbar ist.
Wenn Ihr Kollege kündigt, sind Sie ebenfalls nicht dazu verpflichtet seine Arbeitszeit zu übernehmen. Ihr Arbeitgeber muss sich diesem Fall nach einem neuen Mitarbeiter umsehen oder Ihren Vertrag durch eine Änderungskündigung dahingehend abändern, dass Sie wieder Vollzeit arbeiten.

Teilzeit Invest

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nennt dieses Teilzeit-Modell auch die „unsichtbare Teilzeit“. Sie arbeiten weiterhin Vollzeit, bekommen aber nur ein Teilzeit-Gehalt bezahlt. Die Differenz wird auf einem Langzeitkonto angespart.

Auf diese Weise ist es möglich, sich für mehrere Monate bezahlt freistellen zu lassen – um zum Beispiel ein Sabbatjahr einzulegen – oder vorzeitig in den Ruhestand zu gehen.


Und so funktioniert es:

Sabbatical/Sabbatjahr: Sie vereinbaren mit Ihrem Arbeitgeber eine bezahlte Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche, arbeiten aber tatsächlich 40 Stunden. Auf diese Weise sparen Sie wöchentlich 10 Arbeitsstunden an. Nach einem Ansparzeitraum von ungefähr drei Jahren können Sie sich ein ganzes Jahr freistellen lassen und weiterhin Ihr Teilzeit-Gehalt beziehen.

Vorzeitiger Ruhestand: Sie vereinbaren mit Ihrem Arbeitgeber 30 Arbeitsstunden pro Woche, arbeiten aber tatsächlich 40 Stunden. Bezahlt bekommen Sie das Gehalt für 30 Stunden wöchentliche Arbeitszeit. Nach sechs Jahren Ansparzeit können Sie dann zwei Jahre früher in den Ruhestand gehen und bekommen über diesen Zeitraum hinweg Ihr Teilzeit-Gehalt weiter gezahlt.


 

Teilzeit Team

Bei diesem Modell gibt der Arbeitgeber nur vor, wie viele Mitarbeiter zu bestimmten Zeitpunkten anwesend sein müssen und Sie planen gemeinsam im Team dann die jeweiligen persönlichen Arbeitszeiten. So ist es möglich, Arbeitszeit und Freizeit flexibel zu planen und auch kurzfristige Änderungen vorzunehmen.

Dieses Modell bietet ein hohes Maß an Kundenorientierung, da die Auslastung optimiert werden kann und es möglich ist, individuell auf das Arbeitsaufkommen einzugehen. Für die Mitglieder im Team bietet es außerdem die Möglichkeit, mehrere Stunden täglich oder auch ganze Tage frei haben zu können. Es erfordert aber sehr gute Kommunikation und Organisation unter den Mitarbeitern.

Teilzeit Saison

Die Saisonteilzeit bietet sich hauptsächlich für Saisonbetriebe an, in der es Hoch- und Tiefphasen auszugleichen gilt. In Hochphasen werden Arbeitnehmer Vollzeit beschäftigt – in Tiefphasen haben sie frei.

Dieses Modell ist vor allem für Arbeitgeber attraktiv, da er dadurch Entlassungen bei Unterauslastung verhindern kann und bei hoher Auslastung nicht nach neuen Mitarbeitern suchen und diese einarbeiten muss.

Bei der Saisonteilzeit bekommen Sie als Arbeitnehmer das ganze Jahr über ein Grundgehalt. Ihr Sozialversicherungsschutz bleibt ebenso ganzjährig bestehen, solange bei Freistellungen von mehr als drei Monaten eine Wertguthabenvereinbarung vorliegt.


Und so funktioniert es:

Saison 1x4 Monate pro Jahr: Bei dieser Variante beträgt Ihre jährliche Arbeitszeit vier Monate. In diesen vier Monaten arbeiten Sie Vollzeit, bekommen aber nur ein Drittel des Vollzeitgehalts gezahlt. Die anderen acht Monate haben Sie frei, beziehen aber dasselbe Gehalt weiter.

Saison 2x3 Monate pro Jahr: Hier liegt Ihre jährliche Arbeitszeit bei zwei mal drei Monaten pro Jahr. In diesen Zeiträumen arbeiten Sie jeweils Vollzeit und bekommen die Hälfte des Vollzeitgehalts ausgezahlt. In den zwei mal drei Monaten, die Sie frei haben, bekommen Sie das gleiche Gehalt ausbezahlt.


 

Teilzeit Home

Bei diesem Modell leisten Sie Ihre Teilzeit-Arbeitszeit von zu Hause – also in Homeoffice – ab. Um die Erreichbarkeit für Kunden oder auch Ihren Chef zu sichern, vereinbaren Sie im Voraus, wann Sie arbeiten. In der Regel finden einzelne Arbeitstage im Unternehmen statt, um die Bindung ans Unternehmen zu stärken und gemeinsame Projekte zu ermöglichen.

Dieses Modell ist besonders effektiv, weil Leerlaufzeiten wie Hin- und Rückfahrten zum Arbeitsplatz entfallen. Für Ihren Arbeitgeber macht es die Ersparnis von Betriebskosten möglich.

Die Verteilung der Arbeitszeit ist auch hier ganz von persönlichen Absprachen mit Ihrem Arbeitgeber oder Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag abhängig. Es wäre beispielsweise möglich vier Tage Vollzeit zu arbeiten und einen ganzen Tag frei zu haben oder auch Voll- und Teilzeit an fünf Tagen in der Woche zu kombinieren.

Das passende Modell für Sie und Ihren Arbeitgeber zu finden ist gar nicht so einfach. Bedenken Sie auch, dass nicht in jedem Unternehmen jedes Modell möglich ist und individuelle Absprachen daher immer nötig sind. Welches Modell für Sie in Frage kommt, sollten Sie daher persönlich mit Ihrem Chef bereden.

Teilzeitfalle: Gibt es sowas?

Keine Diskriminierung von Teilzeitangestellten

Viele Arbeitnehmer haben Bedenken Teilzeit zu beantragen, da sie befürchten, gegenüber den Vollzeitangestellten benachteiligt zu werden. Tatsächlich aber ist das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitangestellten sogar gesetzlich geregelt (§ 4 TzBfG). Ihr Arbeitgeber darf Sie nicht benachteiligen. Das bedeutet, dass er Ihnen dasselbe Gehalt zahlen muss – also denselben Stundenlohn wie Vollzeitangestellten. Sie haben ebenso Anspruch auf andere Leistungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, sofern Vollzeit Angestellte diese Leistungen erhalten. Ihr Arbeitgeber darf dieses aber entsprechend der verringerten Arbeitszeit kürzen (BAG, Urteil vom 15. April 2003, Az.: 9 AZR 548/01).

Wenn Sie Teilzeit arbeiten, haben Sie auch denselben Urlaubsanspruch wie ein Vollzeitangestellter. Ausschlaggebend für die Berechnung Ihres Urlaubs sind nämlich nicht die geleisteten Arbeitsstunden, sondern die wöchentlichen Arbeitstage. Arbeiten Sie fünf Tage in der Woche Teilzeit, bekommen Sie mindestens 20 Urlaubstage im Jahr – genau wie ein Vollzeitangestellter.

Wie viel Urlaub Ihnen bei Teilzeit zusteht und wie Ihr Anspruch berechnet wird, können Sie hier nachlesen: Urlaubsanspruch bei Teilzeit: So viel Urlaub steht Ihnen zu

Von Teilzeit zurück in die Vollzeit: Wie geht das?

Der Wechsel von Teilzeit zurück in die Vollzeit war in der Vergangenheit leider nicht so einfach, da es keinen gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit gab. Wenn Sie bereits vor 2019 Teilzeit gearbeitet haben und den Wunsch haben, künftig wieder Vollzeit zu arbeiten, ist Ihr Arbeitgeber nicht verpflichtet diesem Wunsch zuzustimmen. Nur, wenn eine freie Vollzeitstelle zu besetzen ist, muss er Sie bei der Besetzung der Stelle berücksichtigen – solange Sie die nötige Eignung für diese Stelle haben (§ 9 TzBfG).

Gut zu wissen: Gleicher Stundenlohn - ob Teilzeit oder Vollzeit

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil (Az. 5 AZR 108/22) vom 18.01.2023 in oberster Instanz noch einmal bestätigt: Bei identischer Tätigkeit und gleicher Qualifikation haben Teilzeitbeschäftigte und Minijobber Anspruch auf den gleichen Stundenlohn wie Vollzeitkräfte.

Das gilt auch, wenn Arbeitgeber einen höheren Organisationsaufwand mit der Stundeneinteilung der Teilzeitkräfte haben. Ein Rettungsassistent hatte geklagt, weil er pro Stunde 12 statt 17 Euro verdiente.

Befristete Teilzeit: Wie funktioniert die Brückenteilzeit?

Seit 1. Januar 2019 gibt es die Möglichkeit der sogenannten „Brückenteilzeit“ (§ 9a TzBfG). Dabei handelt es sich um eine zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit, nach der Sie wieder in Ihren Vollzeitjob zurückkehren. Sie können Ihre Arbeitszeit für einen Zeitraum zwischen 1 und 5 Jahren verringern. Voraussetzung ist, dass Ihr Unternehmen mehr als 45 Mitarbeiter*innen hat und Ihr Arbeitsverhältnis seit mehr als 6 Monaten besteht. Weitere Informationen und Antworten zum Thema Brückenteilzeit gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Elternteilzeit: Was muss ich beachten?

Wenn Sie aufgrund von Nachwuchs vorrübergehend Teilzeit arbeiten möchten, sollten Sie Elternteilzeit beantragen. Anspruch darauf haben Sie, wenn Sie länger als sechs Monate in einem Betrieb arbeiten und dieser Betrieb mindestens 15 Mitarbeiter beschäftigt. Der Antrag muss in Schriftform bei Ihrem Arbeitgeber erfolgen. Was Sie sonst noch über die Elternteilzeit wissen müssen, können Sie hier nachlesen: Elternteilzeit: Was Eltern jetzt wissen müssen


Rechtsberatung für Arbeitsrecht

Telefonieren Sie sofort mit einem Anwalt oder einer Anwältin und stellen Sie Ihre individuelle Frage.

  • Beratung speziell für Arbeitsrecht
  • Erfahrene Anwälte beraten Sie
  • 1,99€/Min aus dem deutschen Festnetz

Telefonanwalt werden

Werden Sie selbstständiger Kooperationsanwalt der DAHAG Rechtsservices AG:

  • Krisensicherer Honorarumsatz
  • Rechtsberatung per Telefon
  • Homeoffice