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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Teilzeit

Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Die Bedeutung der Teilzeitarbeit und der befristeten Beschäftigung hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Bei weitergehenden Fragen zum Thema "Teilschicht" helfen Ihnen gerne unsere Expertinnen und Experten aus dem Arbeitsrecht.
Stand: 12.07.2010
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Frage: Ich habe am 06.09.09 beim Arbeitgeber einen Antrag auf Elternzeit für die Zeit vom 26.10.09 bis 25.05.12 gestellt. Gleichzeitig habe ich einen Antrag auf Teilzeittätigkeit für die Zeit vom 26.08.10 bi...
Antwort: Sehr geehrte Mandantin, Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten: Die Inanspruchnahme der Elternzeit setzt voraus, dass der betreffende Arbeitnehmer die Elternzeit verlangt und gleichzeitig mitteilt, für welche Zeiten sie innerhalb von zwei Jahren genommen wird, § 16 Abs. 1 BEEG. Dabei sind di ...⇒ zum vollständigen Fall

Frage: Ich befinde mich derzeit in Elternzeit, die ich bis zum 31.3. 2010 beantragt habe. Bis 19.1.2010 erhalte ich Elterngeld, muss deshalb ab 20.1. also wieder arbeiten gehen. Ich möchte nicht in meinen alte...
Antwort: Sehr geehrte Mandantin, Wenn ich Ihre Ausführungen richtig verstanden habe, dann möchten Sie das Arbeitsverhältnis beenden, welches Sie vor der Elternzeit ausgeübt haben und stattdessen die Teilzeittätigkeit beim neuen Arbeitgeber fortführen. Dennoch möchten Sie das Weihnachtsgeld des alten Arbeitgeber ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Ich habe am 06.09.09 beim Arbeitgeber einen Antrag auf Elternzeit für die Zeit vom 26.10.09 bis 25.05.12 gestellt. Gleichzeitig habe ich einen Antrag auf Teilzeittätigkeit für die Zeit vom 26.08.10 bis 25.05.12 mit 80 % Beschäftigung gestellt. Am 12.10.09 habe ich ein Schreiben von der Personalabteilung erhalten, in dem die Elternzeit bestätigt wird, allerdings wurde dem Teilzeitvertrag nicht entsprochen. Könnte ich aufgrund dessen den Antrag auf Elternzeit zurücknehmen, sodass mein Vollzeitarbeitsvertrag bestehen bleibt (es handelt sich um ein großes Unternehmen mit 5.000 Mitarbeitern)? Was besagt die 4-Wochen-Frist in der der Arbeitgeber die Elternzeit und Teilzeitvertrag bestätigen muss? Diese 4 Wochen-Frist wurde bei mir nicht eingehalten. Ich habe noch einen Hinweis zu meiner Rechtsfrage: Ich habe soeben im BEEG § 15 (4) gelesen, dass der Beschäftigte während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden beschäftigt sein darf. Ich habe einen Beschäftigungsgrad von 80% beantragt, dies wären bei 38,5 Wochenstunden 30,8 Stunden. Möglicherweise ist dies der Grund für die Ablehnung. Wie ist dieser Formfehler zu beheben ? Ist mein Antrag auf Elternzeit für die Gesamtzeit als nichtig anzusehen, da ich von seitens des Arbeitgeber nicht innerhalb 4 Wochen die Bewilligung der Elternzeit erhalten habe?

Antwort: Sehr geehrte Mandantin, Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten: Die Inanspruchnahme der Elternzeit setzt voraus, dass der betreffende Arbeitnehmer die Elternzeit verlangt und gleichzeitig mitteilt, für welche Zeiten sie innerhalb von zwei Jahren genommen wird, § 16 Abs. 1 BEEG. Dabei sind die konkreten Daten für den Beginn und das Ende der Elternzeit anzugeben. Das Elternzeitverlangen ist eine einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärung. Das bedeutet, dass diese mit dem Zugang beim Arbeitgeber wirksam wird, § 130 BGB. Mit dem Zugang der Erklärung über das Verlangen der Elternzeit wird dieses allerdings unwiderruflich. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit auf ?Widerruf? dieser Erklärung, allerdings nur unter den engen Voraussetzungen, nach denen ein Anspruch auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit besteht. Das bedeutet, ist der Antrag auf Elternzeit einmal gestellt, dann ist er für den betreffenden Arbeitnehmer auch bindend, das bedeutet, er kann nicht zurückgenommen werden. Zu dem Anspruch auf Arbeitszeitverringerung während der Elternzeit: Hinsichtlich dieses Anspruchs sind die Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG zu beachten. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, § 15 Abs. 7 Nr. 1 BEEG und dass das Arbeitsverhältnis mehr als 6 Monate bestanden hat, § 15 Abs. 7 Nr. 2 BEEG. Diese Voraussetzungen liegen vor. Problematisch ist in Ihrem Fall § 15 Abs. 1 Nr. 3 BEEG. Die Arbeitszeitverringerung soll einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten und eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens fünfzehn Stunden und höchstens dreißig Stunden umfassen. Es steht den Arbeitsvertragsparteien frei, während der Dauer der Elternzeit eine von § 15 Abs. 7 BEEG abweichende Regelung zu treffen. Allerdings kann der Arbeitnehmer eine solche Vertragsgestaltung nicht gerichtlich durchsetzen (LAG SchlHol 18. 6. 08 ?6 Sa 43/08). Ein Anspruch besteht nur dann, wenn die in § 15 Abs. 7 BEEG genannten Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitgeber keine dringenden betrieblichen Gründe entgegensetzen kann. Das bedeutet, dass der von Ihnen geltend gemachte Umfang der Teilzeittätigkeit gerichtlich nicht durchsetzbar ist, da er von den Vorgaben des § 15 Abs. 7 BEEG abweicht. Allerdings muss der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit nicht mit dem Antrag auf Elternzeit verbunden werden und kann auch während der Elternzeit gestellt werden. (BAG 19. 4. 05 ?9 AZR 233/04, NZA 05, 1354; 9. 5. 06 ?9 AZR 278/05, NJW 06, 3595). Wenn eine Einigung zwischen den Arbeitsvertragsparteien nicht möglich ist, dann hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vertragsänderung. Der Arbeitnehmer muss in seinem Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit die genaue Anzahl der gewünschten Wochenarbeitsstunden sowie Beginn und Ende der Elternteilzeit angeben. Sind die Vorgaben des § 15 Abs. 7 BEEG eingehalten, dann kann dieser Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden, sofern der Arbeitgeber nicht dringende betriebliche Gründe dagegen vortragen kann. Für Sie interessant ist allerdings die Möglichkeit den Anspruch auf Elternzeit und den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit inhaltlich zu verknüpfen. Das bedeutet, die beiden Ansprüche können miteinander in der Weise verknüpft werden, dass die Inanspruchnahme der der Elternzeit von der Zustimmung des ArbGeb zu der gewünschten Arbeitszeitverringerung abhängig gemacht wird (BAG 15. 4. 08 ?9 AZR 380/07). Wenn Sie dies bei der Personalabteilung so mitgeteilt haben, führt die Ablehnung Ihrer Teilzeit wohl dazu, dass der Elternzeitantrag als solcher als nicht gestellt gilt. Hinsichtlich der 4 Wochen-Frist ist zu sagen, dass wenn der Arbeitgeber dem Verringerungsantrag nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, es den Arbeitnehmer lediglich ermächtigt, Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen erheben. Rechtsfolge der Fristversäumnis ist jedoch nicht eine Fiktion der Zustimmung zum Teilzeitverlangen. Es wird für den Arbeitnehmer damit lediglich möglich, Klage zu erheben. Ich hoffe, dass ich Ihre Frage damit beantwortet habe. Abschließend weise ich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage hier lediglich eine erste rechtliche Orientierung darstellen kann, die ausschließlich auf dem von Ihnen mitgeteilten Sachverhalt beruht und den Besuch bei einer Kollegin/ bei einem Kollegen nicht ersetzen kann. Denn durch Hinzufügen oder Weglassen von Tatsachen, was sich in einem Gespräch leicht aufklären lässt, kann sich die rechtliche Beurteilung erheblich verändern und zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.


Rechtsanwältin Mandy Riedel


Frage: Ich befinde mich derzeit in Elternzeit, die ich bis zum 31.3. 2010 beantragt habe. Bis 19.1.2010 erhalte ich Elterngeld, muss deshalb ab 20.1. also wieder arbeiten gehen. Ich möchte nicht in meinen alten Job zurück, habe mich deshalb schon bei einem neuen Arbeitgeber vorgestellt und wurde angenommen. Nun habe ich widererwartens von meinem vorigen Arbeitgeber Weihnachtsgeld erhalten, welches ich natürlich gern behalten würde. Meine Frage nun: Ist es rechtens, bei meinem alten Arbeitgeber eine Nebentätigkeit (ich werde meine neue Stelle nur in Teilzeit ausüben) ab 20.1. anzugeben und dann Ende Dezember fristgerecht (3 Monate) zum 31.3. zu kündigen (so hatte ich es ohnehin geplant)? Oder wirft man mir dann Betrug vor?

Antwort: Sehr geehrte Mandantin, Wenn ich Ihre Ausführungen richtig verstanden habe, dann möchten Sie das Arbeitsverhältnis beenden, welches Sie vor der Elternzeit ausgeübt haben und stattdessen die Teilzeittätigkeit beim neuen Arbeitgeber fortführen. Dennoch möchten Sie das Weihnachtsgeld des alten Arbeitgebers behalten, sprich nicht aufgrund der Kündigung an diesen zurückzahlen. Ob die von Ihnen vorgeschlagene Vorgehensweise korrekt ist oder die neue Stelle einen Rückzahlungsanspruch Ihres alten Arbeitgebers auslöst, läßt sich letztlich nur anhand Ihrer arbeitsvertraglichen Vereinbarungen einschätzen. Ganz offensichtlich enthält Ihr Arbeitsvertrag eine Rückzahlungsklausel bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Derartige Rückzahlungsklauseln sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich zulässig, solange sie den Arbeitnehmer nicht unangemessen lange an den Arbeitgeber binden. Eine Bindung kann längstens bis neun Monate des Folgejahres andauern. Dann kann allerdings, je länger die Bindung dauert, nicht mehr die Rückzahlung der gesamten Gratifikation verlangt werden. Voraussetzung für ein solches Rückzahlungsverlangen des Arbeitgebers ist, dass er mit der Gratifikation die künftige Betriebstreue belohnen wollte. In diesem Fall wäre grundsätzlich ein Rückzahlungsverlangen zulässig. Wenn ich Ihre Schilderungen richtig verstanden habe, haben Sie während der Elternzeit eine Gratifikation erhalten, eine Arbeitsleistung während der Elternzeit aber nicht bei diesem Arbeitgeber Arbeitsleistung und sei es nur in Teilzeit erbracht. Das spräche dafür, dass eine Weihnachtsgratifikation nur vom Bestand des Arbeitsverhältnisses als solchem abhängig ist. Wenn dies der Fall ist, lauten die Formulierungen im Arbeitsvertrag zumeist so ähnlich; Der Arbeitnehmer erhält ein Weihnachtsgeld in Höhe von ???????., wenn zum 31.12. des Jahres ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht. Wie bereits oben dargestellt, ist die Rückzahlungsverpflichtung abhängig von der vertraglichen Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Ist im Arbeitsvertrag beispielsweise gar keine Regelung enthalten, besteht auch keine Rückzahlungsverpflichtung. Vielleicht könnten Sie mir die arbeitsvertragliche Regelung zur Verfügung stellen, aufgrund derer Sie von einer Rückzahlungsverpflichtung ausgehen. Anhaltspunkte für die Erfüllung des Tatbestandes des Betruges kann ich anhand Ihrer Schilderung des Falles nicht erkennen. In Erwartung Ihrer Rückantwort verbleibe ich. Bereits an dieser Stelle weise ich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage hier lediglich eine erste rechtliche Orientierung darstellen kann, die ausschließlich auf dem von Ihnen mitgeteilten Sachverhalt beruht und den Besuch bei einer Kollegin/bei einem Kollegen nicht ersetzen kann. Denn durch Hinzufügen oder Weglassen von Tatsachen, was sich in einem Gespräch leicht aufklären lässt, kann sich die rechtliche Beurteilung erheblich verändern und zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.


Rechtsanwältin Mandy Riedel

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