Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Tarifbindung
Tarifbindung ist das Recht Ansprüche aus dem Tarifvertrag und die Pflicht die Regelungen aus dem Tarifvertrag einzuhalten. Das Recht zum Abschluss von Tarifverträgen folgt als der verfassungsrechtlich verbürgten Tarifautonomie, Art. 9 Abs. 3 GG. Die grundgesetzliche Regelung bezweckt, dass die Ordnung des Arbeitslebens autonom durch die Tarifvertragsparteien zu regeln ist. Der Gesetzgeber kann nur in verfassungsrechtlich äußerst engen Grenzen in Tarifverträge eingreifen.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie es zu einer Tarifbindung kommt: 1. Beiderseitige Verbandsmitgliedschaft, § 3 Abs. 1 TVG Danach ist ein Tarifvertrag anwendbar, wenn der der Arbeitgeber Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes und der Arbeitnehmer Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ist. Voraussetzung ist weiter, dass die Gewerkschaft tariffähig ist. Hinzukommen muss die fachliche Tarifzuständigkeit. Die Arbeitsvertragsparteien müssen jeweils Mitglied der Verbände sein, die den Tarifvertrag geschlossen haben. Wenn es sich um einen Haus- oder Firmentarifvertrag handelt, dann ist der Arbeitgeber selbst Tarifvertragspartei.
2. Tarifbindung bei betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen Soweit ein Tarifvertrag allein Rechtsnormen über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen regelt, genügt nach § 3 Abs. 2 TVG allein die Tarifbindung des Arbeitgebers allein. Somit erstreckt sich die Tarifwirkung auch auf Außenseiter, also nichtorganisierte Arbeitnehmer. Hintergrund der gesetzlichen Regelung ist, dass bestimmte, kollektiv wirkende Regelwerke aus praktischen oder rechtlichen Gründen nur für alle Arbeitnehmer des Betriebes einheitlich gelten können. Als Beispiel sind zu nennen Arbeitnehmerschutzvorschriften, betriebliche Ordnungsvorschriften wie etwa ein Rauchverbot oder aber tarifliche Arbeitsplatzbesetzungsregelungen, Einführung oder Verbot von gleitender Arbeitszeit oder Schichtarbeit.
3. Tarifbindung aufgrund Allgemeinverbindlicherklärung Die Tarifbindung außerdem auch dadurch hergestellt werden, dass der Tarifvertrag durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wird. Der Tarifvertrag gilt dann auch für die nichtgebundenen Arbeitsvertragsparteien, § 5 TVG. Meist betrifft dies Regelungen zu einem Mindestlohn oder bestimmte Branchen z. B. Bau. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung hat die Wirkung, dass der Tarifvertrag auch für nichttarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber unmittelbar und zwingend gilt. In der Praxis sind vor allem in den Bereichen, in denen die Stellung der Arbeitnehmer und der Gewerkschaften schwach ausgeprägt sind, Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt worden, insbesondere im Baubereich, im Hotel- und Gaststättengewerbe und im Reinigungsgewerbe; allerdings nicht in zentralen Branchen, wie Metall- oder Chemieindustrie.
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Stand: 10.06.2008