Ein Streik ist die Niederlegung der Arbeit, um Druck auf den Arbeitgeber auszuüben. Ein nicht von den Gewerkschaften organisierter Streik, ein sog. "wilder Streik", ist unzulässig und stellt gem. §253 StGB (Strafgesetzbuch) einen besonders schweren Fall der Erpressung dar, der mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht ist. Außerdem kann er Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers und die Kündigung zur Folge haben.
Nicht pflichtwidrig handelt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts dagegen, wer sich an einem gewerkschaftlich organisierten Streik beteiligt. Damit ein gewerkschaftlich organisierter Streik von den Arbeitsgerichten als rechtmäßig angesehen wird, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. So sind Streiks für höheren Lohn während der Laufzeit eines Tarifvertrags unzulässig (sog. Friedenspflicht). Außerdem muss ein Streik verhältnismäßig sein und als letztes Mittel dienen. Umstritten ist, ob ein Streik rechtmäßig ist, wenn mit dem angestrebten eigenständigen Tarifvertrag die Tarifeinheit durchbrochen würde.
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Stand: 31.05.2010
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