Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Sperrzeit
Als Sperrzeit oder Sperrfrist wird der Zeitraum bezeichnet, für den das dem versicherten Arbeitnehmer an sich zustehende Arbeitslosengeld I von der Bundesagentur für Arbeit nicht gewährt wird, weil sich der Arbeitnehmer ?versicherungswidrig? verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.
Ein versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 144 Abs. 1 SGB-III insbesondere dann vor, wenn der Arbeitslose das Arbeitsverhältnis selbst gelöst oder durch vertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat. Gemeint sind dabei die Eigenkündigung, der Abschluss eines Aufhebungsvertrages und ein Verhalten des Arbeitnehmers, das zurecht zu seiner verhaltensbedingten Kündigung geführt hat.
Für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann allerdings ein wichtiger Grund vorgelegen haben, der eine Sperrzeit ausschließt. Das ist z. B. dann der Fall, wenn eine Kündigung insbesondere aus betriebsbedingten Gründen vom Arbeitgeber mit Bestimmtheit angekündigt wurde und die vom Arbeitgeber zu beachtende Kündigungsfrist des Arbeitnehmers (§ 622 BGB) vertraglich eingehalten wird und der Arbeitnehmer eine Abfindung von 0,25 bis 0,50 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr erhält.
Auch andere, private Gründe können die Verhängung einer Sperrzeit verhindern (etwa berufliche Verbesserung, Eheschließung).
Dabei ist jede Problematik und jeder Sachverhalt unterschiedlich. Viele Fragen zur Verhängung von Sperrzeiten lassen sich von einem in diesem Fachbereich erfahrenen Rechtsanwalt innerhalb weniger Minuten sofort telefonisch beantworten.
Stand: 02.09.2011
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