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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Sozialversicherungsbeiträge

Sozialversicherungsbeiträge fallen unter Lohnnebenkosten. Sie setzen sich zusammen aus den Beiträgen zur
deutschen Rentenversicherung, gesetzlichen Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung und gesetzliche Unfallversicherung.
Die Sozialversicherungsbeiträge werden von dem jeweiligen Arbeitgeber aus dem Bruttolohn berechnet und direkt an die Empfänger abgeführt. Der Arbeitgeber ist gegenüber der Sozialversicherung Schuldner der Beiträge. Der Arbeitnehmer, welcher immer nur einen Teil der gesamten Beiträge aus seinem Lohn tragen muss, ist lediglich verpflichtet, sich seinen Anteil vom Lohn abziehen zu lassen. Vergisst der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen, darf er dass nur bei den drei folgenden Lohnzahlungen nachholen, es sei denn, er hat den unterbliebenen Abzug nicht zu vertreten.
Häufig wird versucht, die Sozialversicherungsbeiträge über Verträge als freier Mitarbeiter oder Werkverträge einzusparen. Diese Bezeichnung in einem Vertrag ist jedoch ohne Bedeutung, es kommt auf die tatsächliche Gestaltung der Tätigkeit an. Wird im Nachhinein die Versicherungspflicht festgestellt, muss der Auftraggeber, der eigentlich Arbeitgeber ist, hohe Beträge nachzahlen.
Weitere Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne die Rechtsanwälte der Deutschen Anwaltshotline!


Stand: 27.04.2012

   
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