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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Selbstkündigung

Wenn eine neue berufliche Herausforderung lockt oder aus anderen persönlichen Gründen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitnehmers nicht mehr gewünscht ist, liegt oft eine so genannte Selbst- oder Eigenkündigung nahe.

Die Selbstkündigung erfolgt durch eine ordentliche fristgerechte Kündigung des Arbeitnehmers.

Der Arbeitnehmer ist bei einer fristgerechten Kündigung von gesetzlichen und tariflichen Beschränkungen frei, dies bedeutet er muss grundsätzlich keinen "Kündigungsgrund" angeben um das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Der Arbeitnehmer muss jedoch die Kündigungsfristen der ordentlichen Kündigung beachten. Die Kündigungsfristen ergeben sich entweder aus einem einschlägigen Tarifvertrag, aus der dem Arbeitsvertrag oder aber aus den gesetzlichen Bestimmungen des § 622 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Nach § 622 Abs. 1 BGB hat ein Arbeitnehmer eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder Ende eins Kalendermonats.

Probleme tauchen in der der Regel für den Arbeitnehmer dann auf, wenn dieser die gesetzlichen bzw. arbeitsvertraglichen Kündigungsfristen unterschreitet. Insbesondere bei vorgeschobener krankheitsbedingter Abwesenheit und gleichzeitiger Arbeitsaufnahme bei dem neuen Arbeitgeber kann es zu Schadensersatzforderungen oder sogar zu strafrechtlichen Sanktionen kommen.

Bei Fragen zur Selbstkündigung sollten Sie den Rechtsrat unserer Spezialisten für Arbeitsrecht suchen. Vor einem Telefonat sollte der Arbeitsvertrag und andere relevante Unterlagen für Rückfragen bereit gehalten werden.
Stand: 13.09.2011

   
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