Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Selbständiger
Der Begriff "Selbständiger" bzw. des Selbständigen definiert sich in Abgrenzung zum Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer leistet fremdbestimmte unselbständige Arbeit. Der Selbständige ist hingegen persönlich unabhängig und weisungsfrei hinsichtlich der eigenen Arbeitskraft und Ausführung der Tätigkeit. Der Selbständige trägt das eigene Unternehmerrisiko.
Die Abgrenzung zwischen Selbständigen und Arbeitnehmern erlangt zunehmend Bedeutung vor dem Hintergrund der Scheinselbständigkeit. Hier sollen arbeitsrechtliche Schutzvorschriften, Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer umgangen werden. Da die Abgrenzung schwierig ist, ist die Beratung durch eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt meist unumgänglich.
Die Rechtsbeziehungen des Selbständigen zu seinen Vertragspartnern richten sich nach vertraglichen und gesetzlichen Regelungen. Je nach dem, in welcher Branche der Selbständige tätig ist, empfiehlt sich regelmäßig vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit überhaupt, aber auch vor bedeutenden Geschäftsabschlüssen, den Rat der/s versierten Fachanwältin/-anwalts einzuholen. Diese Investition lohnt sich auf jeden Fall, da so kostenintensive Streitigkeiten vermieden werden können.
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Schulgeld für "Europäische Schulen" jetzt steuerlich absetzbar Nürnberg (D-AH) - Gute Nachricht für alle, die ihre Kinder in einer Europäischen Schule anmelden wollen, aber wegen der Mehrkosten noch zögern: das private Schulgeld kann zu 30 Prozent bei der Einkommenssteuer abgesetzt werden. Das hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden (Az. XI R 1/04), berichtet die telefonische Rechtsberatung ...weiter lesen
Nürnberg (D-AH) - Gute Nachricht für alle, die ihre Kinder in einer Europäischen Schule anmelden wollen, aber wegen der Mehrkosten noch zögern: das private Schulgeld kann zu 30 Prozent bei der Einkommenssteuer abgesetzt werden. Das hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden (Az. XI R 1/04), berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline . Zwar schreibt das Gesetz vor, dass die Deklaration von Schulgeldern als Sonderausgabe in Deutschland nur rechtens ist, wenn die Privatschule staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt ist. Und Europäische Schulen haben in der Tat nicht die Genehmigung einer nationalen Behörde. Doch nach jüngster Auffassung der Bundesfinanzrichter erfüllen sie alle Voraussetzungen, unter denen bei einer deutschen Schule eine Genehmigung zu erteilen wäre. Die aufwändige und anspruchsvolle Struktur der Europäischen Schulen gewährleiste die Gleichwertigkeit mit öffentlichen Schulen in Deutschland. Geklagt hatte hier ein selbständiger Rechtsanwalt, der deutscher Staatsbürger ist und mit seiner Familie in Brüssel lebt, wo seine drei Kinder die dortige Europäische Schule besuchen. Er darf nunmehr, entgegen der früheren Rechtssprechung des Bundesfinanzhofes im Falle einer Europäischen Schule in München, das Schulgeld von seiner Einkommenssteuer in Deutschland absetzen.
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