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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema schriftliche Kündigung

Die Kündigung an sich ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, die ein auf Dauer angelegtes Schuldverhältnis für die Zukunft beendet. Anders als beim Rücktritt sind bereits erbrachte Leistungen nicht zurückzugewähren. Generell gibt es kein Formerfordernis für eine Kündigung. Eine schriftliche Kündigung kann jedoch vertraglich bestimmt werden. In besonderen Fällen ist sie sogar gesetzlich vorgeschrieben, bspw. bei Kündigung von Mietverhältnissen über Wohnraum oder bei Beendigungen von Arbeitsverhältnissen. In der Regel empfiehlt sich eine schriftliche Kündigung bereits aus beweiszwecken.

Die Schriftform ist in § 126 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) legal definiert. Hiernach muss die jeweilige Urkunde von dem Aussteller eigenhändig unterschrieben sein. Eine Schreibhilfe ist zulässig, soweit diese nur den Schriftzug unterstützt, der vom Unterzeichner willentlich bestimmt war.

Probleme können sich also sowohl bei der Übermittlung durch Telefax und E-Mail ergeben, da hier eine Unterzeichnung nicht möglich ist. Eine elektronische Form der Übertragung kann nur in bestimmten Fällen, wenn dies gesetzlich festgelegt ist, genutzt werden.

Auch wenn die Problem hier überschaubar erscheinen, steckt der Teufel im Detail und unsere Rechtsanwälte helfen Ihnen gerne weiter, wenn Sie hierzu weitere Fragen haben sollten.


Stand: 28.02.2012

   
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