Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Scheinselbstständigkeit
Der Begriff "Selbständiger" bzw. des Selbständigen definiert sich in Abgrenzung zum Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer leistet fremdbestimmte unselbständige Arbeit. Der Selbständige ist hingegen persönlich unabhängig und weisungsfrei hinsichtlich der eigenen Arbeitskraft und Ausführung der Tätigkeit. Der Selbständige trägt das eigene Unternehmerrisiko.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind steuerrechtlich alle freiberuflichen Tätigkeiten. Hierzu zählen selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende, erzieherische Tätigkeiten, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, beratenden Betriebswirte, Journalisten, Krankengymnasten, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe.
Die Einkünfte aus dieser nichtgewerblichen Tätigkeit unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Im Gegensatz dazu unterliegen alle Einkünfte aus sonstigen selbständigen gewerblichen Unternehmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer.
Die Abgrenzung zwischen Selbständigen und Arbeitnehmern erlangt zunehmend Bedeutung vor dem Hintergrund der Scheinselbständigkeit. Hier sollen arbeitsrechtliche Schutzvorschriften, Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer umgangen werden. Da die Abgrenzung schwierig ist, ist die Beratung durch eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt meist unumgänglich.
Die Annahme des Vorliegens einer Scheinselbständigkeit hat arbeitsrechtliche und steuerrechtliche Konsequenzen. Bei Fragen hierzu sollte der Rechtsrat unserer im Arbeitsrecht und/oder Steuerrecht tätigen Rechtsanwälte eingeholt werden.
Stand: 31.05.2010
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