Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Resturlaub
Urlaubsansprüche eines Arbeitnehmers sind gesetzlich im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Jeder Arbeitnehmer hat gemäß §1 BUrlG Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers beträgt gemäß §3 Abs.1 BUrlG mindestens 24 Werktage, wobei diese Regelung bei einer 6-Tage-Woche gilt. Ist es betriebsbedingt nicht möglich, den Urlaubsanspruch während des laufenden Kalenderjahres zu gewähren, darf der sog. Resturlaub noch bis 31.03. des Folgejahres genommen werden. Nach diesem Zeitpunkt erlischt der Urlaubsanspruch des Vorjahres, wenn nichts Gegenteiliges zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurde und auch nichts Gegenteiliges in anzuwendenden Tarifverträgen geregelt ist. Endet das Beschäftigungsverhältnis, ohne dass der noch bestehende Resturlaub noch genommen werden kann, so wandelt sich dieser in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um (§7 Abs.4 BUrlG).
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Stand: 29.03.2010
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