Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Reisekostenerstattung
Bei Vorstellungsgesprächen, die nicht zum Erfolg geführt haben, stellt sich für die glücklosen Bewerber häufig die Frage, ob nicht wenigstens die oftmals nicht unerheblichen Reisekosten erstattet werden müssen.
Gemäß § 670 BGB haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für das Vorstellungsgespräch. Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer Aufwendungen, die dieser zur Durchführung des Auftrages des Arbeitgebers, nämlich der Anreise zum Vorstellungsgespräch hatte, zu ersetzen.
Allerdings muss der Arbeitnehmer ausdrücklich zum Gespräch geladen worden sein, und die angefallenen Kosten müssen sich im Rahmen des Üblichen halten (kein 1. Klasse Bahnticket u. a.).
Welche Kosten genau zu übernehmen sind und innerhalb welcher Frist die Kosten geltend zu machen sind, kann Ihnen ein/e im Arbeitsrecht erfahrene/r Anwältin/Anwalt innerhalb weniger Minuten genauer erläutern. Auf Wunsch können gerne auch Tipps zur Formulierung des Erstattungsantrages für die Reisekosten erfolgen und Hilfe zur Durchsetzung gegeben werden.
Stand: 09.12.2010