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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Personenbeförderung

Das Recht der Personenbeförderung ist, soweit es sich um entgeltliche oder geschäftsmäßige Personenbeförderung handelt, im Personenbeförderungsgesetz gesetzlich geregelt. In den dort genannten Fällen bedarf der Befördernde einer behördlichen Genehmigung. Ansonsten ist die Beförderung von Personen genehmigungsfrei.

Zu beachten ist allerdings, dass bei der Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr bestimmte Sicherheitsvorschriften einzuhalten sind (z.B. Gurt- bzw. Helmpflicht). Des weiteren ist dabei die Regelung des § 21 StVO zu beachten, wonach es verboten ist, Personen auf Krafträdern ohne besonderen Sitz oder auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder in Wohnwagen mit nur einer Achse oder mit einer Doppelachse hinter Kraftfahrzeugen mitzunehmen. Eine weitere Regelung gilt zudem für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr.

Bilden Privatpersonen eine Fahrgemeinschaft (z.B. für Fahrten zur Arbeit) kann dies im Einzelfall als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) angesehen werden.

Weiteres hierzu erfahren Sie von den Rechtsanwälten der Deutschen Anwaltshotline!
Stand: 28.06.2010
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Nürnberg (D-AH) - Für die Steuererklärung wichtige Frage aller Hobby-Bastler unter den gewerbsmäßigen Autobesitzern: Wie viel Ladefläche braucht ein - umgebauter - Transporter, damit er wirklich unter die steuerlich bedeutend günstigere Lastwagen-Klasse fällt? Mindestens die Hälfte der gesamten Nutzfläche, antwortet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline . Und fegt auch gleich die weit verbreitete Kraftfahrer-Meinung vom Tisch, dem Fiskus käme es bei der Einordnung auf die Verwendung des Fahrzeugs für rein berufliche Ziele an. Entscheidend ist nicht die Zweckbestimmung, sondern allein die objektive Beschaffenheit des Fahrzeugs.
Der Besitzer eines Toyota hatte diesen komplett neu als Lkw aufgebaut. Dem Münchener Finanzgericht, wo der Mann gegen den Fiskus wegen der Einordnung seines Fahrzeugs als Personenwagen klagte (Az. 4 K 3889/04), legte er Fotos vor, die ein Geländefahrzeug mit offener Ladefläche und einer Trennwand zwischen Fahrgastraum und Laderaum zeigten. Sehen Sie, die Ladefläche ist erkennbar größer als die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche, versuchte er die Richter zu überzeugen. Die Nettoladefläche betrage ca. 1,38 Quadratmeter, der Passagierraum sei dagegen 1,12 Quadratmeter groß, wovon noch die Fläche für die Mittelkonsole in Abzug zu bringen ist. Außerdem spricht ja wohl auch die Trennwand schon vom äußeren Augenschein für einen Lkw, schloss der Mann.
Gehst du vors Gericht, verlass dich auf den Augenschein nicht, erwiderten die Finanzrichter: Zum einen ist die Bodenfläche größer, die der Personenbeförderung dient, weil auch die Fläche für die Mittelkonsole dazuzählt; zum anderen darf die Ladefläche nicht um die umklappbare Heckklappe verlängert werden, weil dies weder dauerhaft noch verkehrsrechtlich zulässig ist. Und die Fläche über den Radkästen zählt nicht als Ladefläche. Summa summarum: Wenns auf den Fotos auch anders aussieht - das Fahrzeug bietet mehr Platz für die Passagiere als für das Gepäck und ist deshalb ein Personenwagen.


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