Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Pausenzeiten
Pausenzeiten sollen als im Voraus festgelegte Zeiten der Arbeitsunterbrechung einen ausreichenden Schutz des Arbeitnehmers vor Überlastung gewährleisten. Sie dienen vorrangig der Erholung und der Einnahme von Mahlzeiten. Vorbehaltlich tarifvertraglicher Sonderregelungen ist Arbeit bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden durch Ruhepausen von mindestens 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden durch Ruhepausen von 45 Minuten, zu unterbrechen. Für jugendliche Arbeitnehmer (= Personen unter18 Jahren) gelten längere Pausenzeiten (30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden; 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden).
Diese Pausen müssen nicht im ganzem genommen werden, sondern können auch in 15 minütigen Zeitabschnitten genommen werden. Allerdings dürfen Arbeitnehmer nicht länger als sechs Stunden hintereinander ohne Pause arbeiten. Das Gesetz soll den Arbeitnehmer vor körperlicher und geistiger Überforderung schützen. Der Arbeitgeber ist aufgrund dieses Gesetzes verpflichtet, dem Arbeitnehmer Ruhepausen einzuräumen, da der Arbeitnehmer sich in dieser Zeit entspannen und erholen soll sowie die Gelegenheit zum Mahlzeiten einnehmen haben soll. Der Anspruch ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag. Die Pausen werden jedoch nicht zu der Arbeitszeit gerechnet. Besondere Ausnahmen können aufgrund tarifvertraglicher oder Regelungen in der Betriebsvereinbarung gelten.
Die Kooperationsanwälte der Deutschen Anwaltshotline können Ihnen direkt in der telefonischen Beratung wichtige Hinweise zur Pausenzeit geben.
Stand: 19.02.2010
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