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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Pausenregelung

Unter einer Ruhepause bzw. Pausenregelung wird eine der Erholung dienende Arbeitszeit verstanden, in der der Arbeitnehmer weder Arbeit zu leisten hat noch sich dafür bereitzuhalten hat, sondern frei darüber entscheiden kann, wo und wie er diese Zeit verbringen will.
Die Regelung der vom Arbeitnehmer zu machenden Pausen kann sich sowohl aus Einzelverträgen, Tarifverträgen oder aus den allgemeinen gesetzlichen Regelungen ergeben.
So hat der Arbeitnehmer auf jeden Fall einen Anspruch auf Ruhezeiten. Die jeweilige Länge richtet sich nach der Arbeitszeit.

Nach § 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden zu unterbrechen. Weitere Regelungen ergeben sich aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz sowie Regelungen zur Bildschirm- und Fließbandarbeit.

Innerhalb des gesetzlich und kollektivvertraglich zulässigen Rahmens muss die Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers festgelegt werden.

Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen können in Schichtbetrieben die Ruhepausen auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden. (§ 7 Abs. 1 Nr.2 ArbZG). Noch weitergehende Anpassungsmöglichkeiten bestehen auf tarifvertraglicher Grundlage für die Bereiche der Pflege und der Betreuung sowie für die öffentliche Verwaltung. (§ 7 Abs.2 Nr.3-4 ArbZG)

An der Festlegung der Pausenzeiten ist der Betriebsrat zu beteiligen.
Wenn Sie Fragen zu den Pausenregelungen in Ihrem Betrieb haben, stehen Ihnen unsere auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwälte für eine Beratung per Telefon oder schriftlich per E-Mail gerne zur Verfügung
Stand: 19.02.2010

   
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