Pausen im Arbeitszeitgesetz: Was ist erlaubt?

Um sich bei langen Arbeitszeiten auch am Nachmittag noch gut konzentrieren zu können, ist es wichtig, regelmäßig und ausreichend Pausen einzulegen. Kurze Bildschirmpausen sind dabei nicht ausreichend – das Arbeitszeitgesetz schreibt ab einer bestimmten Arbeitsdauer Ruhepausen vor, die jeder Arbeitnehmer zu machen hat. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen über Ruhepausen – was versteht man darunter? Wie lang müssen sie sein? Wie sehen sie aus? Und was gilt eigentlich für jugendliche Arbeitnehmer?

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Pausen: Das Wichtigste im Überblick

Pausenregelung im Arbeitszeitgesetz

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) unterscheidet zwischen Ruhepausen und Ruhezeiten. Die Ruhepausen werden im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Arbeitspausen oder einfach nur Pausen bezeichnet. Unter Ruhezeiten versteht man die Zeit zwischen zwei Arbeitstagen. Weitere Informationen zu Ruhezeiten finden Sie hier: gesetzliche Ruhezeiten

Das Arbeitszeitgesetz gibt zwar den rechtlichen Grundrahmen zu Ruhepausen vor, definiert darüber hinaus aber nicht, was genau unter Ruhepausen zu verstehen ist, wie der Arbeitnehmer eine solche Pause verbringen darf oder welche konkreten Pausenregeln der Arbeitgeber vorgeben kann. Aus diesen Leerstellen ergeben sich immer wieder Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

 

Pausenregelungen nach Arbeitszeit

  • Wenn Sie weniger als 6 Stunden am Tag arbeiten, ist keine Pause erforderlich
  • Wenn Sie zwischen 6 und 9 Stunden arbeiten, müssen Sie mindestens 30 MInuten Pause machen
  • Wenn Sie mehr als 9 Stunden arbeiten, müssen Sie mindestens 45 MInuten Pause machen

Länger als sechs Stunden am Stück dürfen Sie als Arbeitnehmer gemäß § 4 S.3 ArbZG nicht arbeiten. Selbst bei einer Arbeitszeit von 9 oder mehr Stunden müssen Sie nach spätestens sechs Stunden eine Arbeitspause einlegen.

Das Arbeitszeitgesetz schreibt sogar vor, dass diese Ruhepausen von vornherein festgelegt sein müssen. Arbeitsgerichte entschieden hier aber, dass eine „spontane“ Anordnung der Pause ausreichend ist. Sie als Arbeitnehmer müssen aber in jedem Fall wissen, wie lange diese Ruhepause andauert. Anderenfalls kann sich keine Erholung einstellen und diese Arbeitsunterbrechung wäre keine Ruhepause im arbeitsrechtlichen Sinn.

Die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestpausen müssen genommen werden. Sie dürfen nicht auf die Pause verzichten und stattdessen früher Feierabend machen. Ihr Arbeitgeber ist dazu verpflichtet die gesetzlichen Ruhepausen durchzusetzen. Tut er das nicht, handelt er ordnungswidrig und muss mit empfindlichen Bußgeldern rechnen.

Es handelt sich bei diesen Pausenzeiten lediglich um gesetzliche Mindestvorgaben. Ihrem Arbeitgeber bleibt es selbst überlassen, ob er längere Pausenzeiten gewähren möchte oder nicht.


Frage aus unserer Online-Rechtsberatung: Pausenregelungen am Arbeitsplatz


Zählt die Pause als Arbeitszeit?

Ruhepausen sind gemäß § 2 Abs. 1 ArbZG keine Arbeitszeit und müssen daher grundsätzlich nicht vergütet werden. Dem Arbeitgeber ist aber freigestellt, ob er eine Vergütung der Arbeitspause bietet.

In der Regel werden die Pausenzeiten von der Arbeitszeit abgezogen. Doch hier gilt Vorsicht für den Arbeitgeber: Ein pauschaler Abzug der Pausenzeiten ohne Nachweis darüber, ob die Pause überhaupt oder in der abgezogenen Länge gewährt wurden, kann rechtswidrig sein. In diesem Fall haben Arbeitsgerichte entschieden, dass die Pausenzeiten vergütet werden müssen. Ebenso verhält es sich, wenn die Ruhepausen vom Arbeitgeber nicht „ordnungsgemäß“ angeordnet wurden, wenn also zum Beispiel Beginn und Dauer der Pausenzeit Ihnen als Arbeitnehmer nicht bekannt sind und Sie diese daher nicht zur Erholung nutzen können. Sollte Ihr Arbeitgeber Pausenzeiten verordnen, die über die gesetzlich vorgeschriebenen Pausenzeiten hinausgehen, ist eine Vergütung dieser verlängerten Pausenzeit ebenfalls möglich.

Unterscheidung Ruhepause und Betriebspause

Nicht jede Unterbrechung der Arbeitszeit stellt auch eine Ruhepause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes dar. Man unterscheidet vor allem zwischen Ruhe und Betriebspause. Unter einer Betriebspause versteht man eine überraschende Arbeitszeitunterbrechung aus organisatorischen oder technischen Gründen. Die Betriebspause zählt im Gegensatz zur Ruhepause zur Arbeitszeit, da der Beschäftigte sich in dieser Zeit zur Wiederaufnahme der Arbeit bereithalten muss. Die Betriebspause ist aus diesem Grund vergütet, Sie bekommen diese als normale Arbeitszeit bezahlt.

Andere Arbeitszeitunterbrechungen

Kurze Arbeitszeitunterbrechungen, wie zum Beispiel Bildschirmpausen oder der Gang zur Toilette, werden nicht von der entgeltlichen Arbeitszeit abgezogen, solange diese erlaubten Kurzunterbrechungen nicht missbraucht werden.

Für Raucherpausen gibt es meist explizite Regelungen in den einzelnen Betrieben. Ein gesetzlicher Anspruch auf Raucherpausen existiert nicht. Hier sollten Sie mit ihrem Arbeitgeber sprechen, wie das Thema Raucherpausen in Ihrem Betrieb geregelt ist. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen das Rauchen auf dem Betriebsgelände verbieten oder von Ihnen verlangen, dass Sie sich für die Zigarettenpause aus- und danach wieder einstempeln, sodass die Zeit nachgearbeitet wird.

Darf ich die Ruhepause verbringen, wo und wie ich will?

Grundsätzlich gilt, dass Sie als Arbeitnehmer Ihre Ruhepause frei einteilen dürfen. Ihr Arbeitgeber kann Ihnen den Ort, an dem Sie Ihre Pause verbringen sollen, nicht vorschreiben. Daher ist auch ein Verlassen des Betriebsgeländes in der Mittagspause erlaubt.

Ebenso wenig darf Ihnen Ihr Arbeitgeber vorschreiben, wie Sie Ihre Pause verbringen. Sie können sie frei gestalten – Sport machen, einkaufen gehen oder einfach nur mittagessen.

 

Achtung

Wenn sie das Betriebsgelände während Ihrer Mittagspause verlassen und dann verunglücken, greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht

Abweichungen von den gesetzlichen Pausenregelungen

Nach § 7 ArbZG können Tarifparteien Pausenregelungen treffen, die von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird. Bei Schichtbetrieben kann die Gesamtdauer der Ruhepausen auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden, zum Beispiel können Kurzpausen von fünf Minuten am Ende jeder vollen Stunde gewährt werden. Auf diese Weise darf die Mindestdauer von 15 Minuten pro Ruhepause auch unterschritten werden (§ 7 Abs. 1 Ziff. 2 ArbZG).

Für Chefärzte und leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes ist das Arbeitszeitgesetz gem. § 18 Abs. 1 Ziff. 1 ArbZG nicht anwendbar. Des Weiteren werden Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter, sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind von den Regelungen des § 4 ArbZG ausgenommen. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen. Der liturgische Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften fällt ebenfalls unter diese Ausnahmeregelung.

Regelungen im Bereitschaftsdienst und bei Rufbereitschaft

Der Bereitschaftsdienst wird in der Regel innerhalb der Betriebsräume absolviert und zählt daher im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbZG als Arbeitszeit. Dementsprechend sind im Bereitschaftsdient grundsätzlich die gesetzlichen Mindestpausen einzuhalten. Rettungskräfte, die Bereitschaftsdienst leisten, müssen jedoch mit Pausenunterbrechungen leben – jedenfalls dann, wenn das nur gelegentlich vorkommt und sie die Pausen in der Regel ungestört nehmen können.

Eine Erreichbarkeit im Sinne einer Rufbereitschaft während der Pause ist ebenfalls zulässig.

Bei der Rufbereitschaft können Sie, anders als beim Bereitschaftsdienst, Ihren Aufenthaltsort frei wählen und müssen sich nicht innerhalb des Betriebs aufhalten, vorausgesetzt, Sie sind per Telefon, Handy oder Piepser erreichbar. Die Rufbereitschaft zählt daher nicht als Arbeitszeit. Als Arbeitszeit gilt nur die sogenannte Heranziehungszeit, also die Zeit, die Sie während der Rufbereitschaft tatsächlich mit Ihrer Arbeit verbringen. Aus diesem Grund müssen während der Rufbereitschaft keine Ruhepausen gewährt werden. Die Regelungen zu den gesetzlichen Ruhezeiten müssen aber eingehalten werden, sollten Sie während Ihrer Rufbereitschaft zu einem Arbeitseinsatz gerufen werden.

Gesetzliche Ruhepausen bei Jugendlichen

Für nicht volljährige Arbeitnehmer - also Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren - gilt die Pausenregelung des Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). § 11 JArbSchG schreibt vor, dass Pausen im Voraus mit einer angemessenen Dauer festgelegt werden müssen. Das bedeutet, dass die Länge der Pausenzeit von der Länger der Arbeitszeit abhängt. Soweit verhält es sich also genauso wie im Arbeitszeitgesetz. Doch werden im Jugendarbeitsschutzgesetz andere Pausenzeiten genannt.

Bei einer Arbeitszeit von viereinhalb bis sechs Stunden stehen ihnen mindestens 30 Minuten und bei mehr als sechs Stunden mindestens 60 Minuten Pause zu. Länger als viereinhalb Stunden am Stück darf ein Jugendlicher nicht beschäftigt sein. Darüber hinaus ist für 15- bis 17-jährige laut dem JArbSChG maximal ein acht-Stunden-Tag zulässig.

Pausenregelung bei Jungendlichen

  • Bei einer Arbeitszeit von weniger als 4,5 Stunden, ist keine Pause erfoderlich
  • Bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden, ist eine Pause von mindestens 30 MInuten erforderlich
  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden, ist eine Pause von mindestens 60 MInuten erforderlich

Die Ruhepausen bei Jugendlichen müssen außerdem in einem mittig gelegenen Zeitraum gewährt werden. Das bedeutet frühestens eine Stunde nach Arbeitsbeginn und spätestens eine Stunde vor Ender der Arbeitszeit.


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