Keine Busfahrerlaubnis für Alkoholiker-PolizistenNürnberg (D-AH) - Den Bock nicht zum Gärtner machen: Einem wegen Trunkenheit vorläufig vom Dienst suspendierten Polizisten ist zu Recht eine Nebentätigkeit als Busfahrer zu verweigern. Selbst wenn das Alkohol-Delikt mit dem eigenen Pkw schon dreieinhalb Jahre zurückliegt und der nebenberufliche Einsatz jetzt bei einem privaten Reiseunternehmen erfolgen soll. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 6 A 1665/10).
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, vertrat der gegen das Verbot der Nebentätigkeit klagende Beamte die Meinung, die Öffentlichkeit würde ihn nach so vielen Jahren außer Dienst weder als Polizist wahrnehmen, noch sei die seinerzeit im nichtöffentlichen Verfahren erfolgte Suspendierung überhaupt im breiteren Kreis bekannt geworden.
Die Überwachung der Verkehrssicherheit und der ihr dienenden Vorschriften stellt aber einen Kernbereich der verkehrspolizeilichen Aufgaben dar, so dass sich ein Polizeibeamter mit einem hier begangenen Fehlverhalten in besonderer Weise in Widerspruch zu seinen Dienstaufgaben setzt den Einwand der Münsteraner Richter.
Die mit der begehrten Nebentätigkeit verbundene Schädigung des Ansehens der Polizei sei nicht bloß theoretischer Natur. Es läge nahe, dass Kollegen und damit auch außerhalb der Behörde Stehende über die für eine Schädigung des Ansehens maßgeblichen Aspekte Bescheid wüssten. Das Vertrauen in die polizeiliche Aufgabenerfüllung würde jedenfalls erheblich beeinträchtigt, wenn der Dienstherr gerade in dem Bereich, in dem der suspendierte Polizist auffällig geworden ist, eine Nebentätigkeit erlaubt. Zumal eine eventuelle Wiederholung des Fehlverhaltens nunmehr am Steuer eines Massenverkehrsmittels mit noch größeren Gefahren für Leib und Leben verbunden wäre.
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Frage: Als leitende Beamtin im Schuldienst würde ich mich gern beruflich umorientieren. Kann ich mein Beamtentum für eine Arbeit außerhalb des Öffentlichen Dienstes unterbrechen und später wieder in den Schuldienst zurückkehren einschließlich Beamtenstatus? Welche Bedingungen wären dabei geltend, worauf müsste ich achten?
Antwort: Sehr geehrte Mandantin,
grundsätzlich gibt es für Beamte zunächst 2 - 3 Formen der Beurlaubung mit evt. kleinen Abweichungen je nach Bundesland. Die erste Möglichkeit ist die sogenannte familienpolitische Beurlaubung, erste Voraussetzung ist - selbstverständlich - der Status eines Beamten, mindestens auf Probe. Weiterhin muß vorliegen, die Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen (hierfür wird meist ein ärztliches Gutachten gefordert). In dieser Situation kann eine Beurlaubung zwischen 3 bis maximal 12 Jahren, mit der Ausdehnungsmöglichkeit für Beamte im Schuldienst auf das Ende des laufenden Schulhalbjahres bzw. Semesters. Sollte es keine zwingenden dienstlichen Gründe geben, dann muß diese Beurlaubung bewilligt werden. Fällt eine gesetzliche Voraussetzung weg, z. B. wird das vormals betreute Kind nun nicht mehr betreut, wird die Bewilligung aufgehoben. Grundsätzlich besteht die Verpflichtung, dem Dienstherrn anzuzeigen, wenn sich eine solche Veränderung ergibt. Die Zeit der Beurlaubung gilt nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit, so daß insoweit die Versorgung geringer ausfallen kann. Hinsichtlich von Dienstzeiten im laufbahnrechtlichen Sinne werden Beurlaubungszeiten von 2 Jahren angerechnet. Ggf. noch zustehender Urlaub, der nicht mehr vor der Beurlaubung genommen werden konnte, kann i. d. R. im ersten Jahr nach Beendigung der Beurlaubung genommen werden. Knackpunkt sind nun Tätigkeiten während der Beurlaubung. Es dürfen grundsätzlich nur solche (Neben-)tätigkeiten angenommen werden, die dem Zweck des Urlaubs nicht zuwiderlaufen und es ist eine Genehmigung für die Tätigkeit einzuholen. Ansprüche auf die Beihilfen im Krankheitsfalle bleiben bestehen. Auf Antrag kann die Beurlaubung auch früher enden, als ursprünglich geplant. Die nächste Möglichkeit der Beurlaubung ist die Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen. Voraussetzung ist in der Regel, daß es einen außergewöhnlichen Bewerberüberhang gibt und dadurch ein dringendes öffentliches Interesse daran, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen. Gerade hier ist ein großer Spielraum für Dienstherren, da die Situation auf dem Arbeitsmarkt von Ort zu Ort verschieden ist und die Wahrnehmung grundsätzlich verschieden ist, ab wann von einem Bewerberüberhang geredet werden kann. Auch in diesem Fall müssen Sie natürlich wieder einen Antrag stellen, die Dauer der Beurlaubung ist in der Regel auf 6 Jahre beschränkt, es gibt allerdings Unterschiede in den Bundesländern, so daß Zeiten bis zu 15 Jahren denkbar sind. Ein Anspruch auf diese Beurlaubung besteht nicht, es ist eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn, d. h. dienstliche Belange dürfen einer Beurlaubung nicht entgegenstehen. Bei einer für die Zeit der Beurlaubung ins Auge gefaßten Nebentätigkeit gibt es hier Besonderheiten, d. h. es muß eine Erklärung abgegeben werden, daß man auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten verzichtet und entgeltliche Tätigkeiten i. S. v. § 100 BBG - am Ende für Sie noch beigefügt - (die Regelungen der Länder sind ähnlich formuliert) nur in dem Maße übernommen werden, in welchem sie auch bei gleichzeitiger Vollbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten hätte ausgeübt werden können. Die weiteren Regelungen sind die gleichen, wie bei der Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen. Allerdings entfällt die Beihilfeberechtigung im Krankheitsfall. In manchen Bundesländern ist auch die Beurlaubung aus Altersgründen möglich, d. h. je nach Bundesland müßte ein Alter von 50 - 55 Jahren erreicht sein. Ansonsten gibt es keinen Unterschied zu der Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen. Zusammengefaßt heißt das, daß Sie grundsätzlich eine Pause vom Beamtendienst einlegen können, wenn Sie nach oben genannten Möglichkeiten die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Gerade hinsichtlich der Finanzierung Ihres Lebensunterhaltes in dieser Zeit ist es ganz wichtig, hier eine Absprache mit dem Dienstherrn zu treffen und sich das Ergebnis auch schriftlich geben zu lassen. Nach Ende der Beurlaubung nehmen Sie Ihren Dienst einfach wieder auf, ggf. schließt sich direkt der Ruhestand an. Rechtsanwältin Petra Nieweg

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