Mutterschaftsgeld und Mutterschutzlohn: Das steht Müttern zu

Während Sie sich im Mutterschutz befinden, erhalten Sie Mutterschaftslohn und Mutterschaftsgeld. Mutterschaftslohn erhalten Sie während eines individuellen Beschäftigungsverbotes, Mutterschaftsgeld während der gesetzlichen Schutzfrist. Lesen Sie hier, wie Sie Mutterschaftgeld beantragen können und was Sie sonst noch alles beachten sollten.

Autor:  Redaktion DAHAG Rechtsservices AG.

Mutterschaftsgeld: Das Wichtigste im Überblick

Wann und wie erhalte ich Mutterschaftslohn?

Mutterschaftlohn erhalten Sie, wenn Sie sich in einem individuellen Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft befinden. Sie haben dann, auch wenn Sie länger als sechs Wochen ausfallen, Anspruch auf Ihr volles Einkommen. In einem solchen Fall würde normalerweise die Krankenkasse Krankengeld bezahlen. Als Berechnungsgrundlage dient hier dann das Einkommen, das Sie in den letzten drei Monaten vor Ihrer Schwangerschaft erzielt haben. Das gilt auch dann, wenn sich innerhalb dieser Zeit Ihre Entlohnungsart ändern sollte – Sie also nicht mehr ein pauschales Gehalt beziehen, sondern sich Ihre Tätigkeit nun auf Stundenlohnbasis befindet. Sollten Sie erst nach der Schwangerschaft bei Ihrem Arbeitgeber tätig geworden sein, so werden einfach die letzten drei Monate vor Ihrem individuellen Beschäftigungsverbot als Berechnungsgrundlage herangezogen.

Wer bekommt Mutterschaftsgeld?

Das Mutterschaftsgeld ist eine Leistung, die Sie erhalten, wenn Sie sich innerhalb des gesetzlichen Beschäftigungsverbotes befinden. Dabei ist auch die Rede von der Schutzfrist, die sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt und acht Wochen nach der Geburt endet. Hierbei unterscheidet der Gesetzgeber, ob Sie gesetzlich oder privat krankenversichert sind. Auch geringfügig Beschäftigte und Bezieherinnen von Arbeitslosengeld I haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Für die Zeit des gesetzlichen Beschäftigungsverbotes sowie für den Tag der Geburt selbst erhalten gesetzlich versicherte Frauen Mutterschaftsgeld. Das entrichtet allerdings nicht ausschließlich der Arbeitgeber – Sie beziehen für diese Zeit also formal kein Arbeitsentgelt. Halb so schlimm, denn Sie müssen auch für diese Zeit keine finanziellen Einbußen hinnehmen.

Das liegt daran, dass Ihr Gehalt dann nun nicht mehr nur von Ihrem Arbeitgeber gezahlt wird, sondern zu einem Teil von der Krankenkasse. Wie hoch dieser Anteil prozentual ist, liegt an Ihrem Nettoeinkommen, das Sie in den drei Monaten vor Beginn der Schutzfrist erhalten haben. Die Krankenkasse übernimmt dabei höchstens 13 Euro pro Kalendertag. Haben Sie also in der relevanten Zeit mehr Geld am Tag verdient, muss Ihr Arbeitgeber die Differenz übernehmen.

Rechenbeispiel

Sie erhalten für die Monate Mai, Juni und Juli ein monatliches Nettogehalt von 1.500 Euro. Am 1. August beginnt Ihre gesetzliche Schutzfrist zu laufen. Da der August 31 Tage hat, erhalten Sie also 48,39 Euro am Tag. 13 Euro davon übernimmt Ihre Krankenkasse und 38,39 Euro Ihr Arbeitgeber. Ihnen entstehen keine weiteren Abzüge, da es sich ja nicht um Lohn oder Gehalt handelt, sondern um Mutterschaftsgeld.

Wenn Sie für mehrere Arbeitgeber tätig sind, lässt sich der Zuschuss des Arbeitgebers zu den höchstens 13 Euro pro Kalendertag anhand Ihres zusammengerechneten Nettoeinkommens ermitteln. Diesen Zuschuss zahlen dann die Arbeitgeber anteilig im Verhältnis der von Ihnen gezahlten Arbeitsentgelte.

Ähnliches gilt, wenn Sie privat versichert sind. Hier zahlt für die Zeit, in der Sie nicht arbeiten dürfen, der Bund. Insgesamt für die kompletten 14-18 Wochen jedoch nur 210 Euro. Allerdings muss der Arbeitgeber auch hier die Differenz zu Ihrem Durchschnittsnettoverdienst der relevanten drei Monate aufstocken.

Wenn Sie selbstständig und privat versichert sind, haben Sie aber nur Anspruch auf das Mutterschaftsgeld, wenn Sie eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben. Wenn Sie selbstständig und freiwillig gesetzlich versichert sind und einen Anspruch auf Krankengeld abgeschlossen haben, erhalten Sie Mutterschaftsgeld. Sie müssen dann die Wahlerklärung zum Anspruch auf Krankengeld allerdings spätestens zum 42. Tag vor dem voraussichtlichen Geburtstermin treffen.

Sind Sie zu Beginn der Schutzfrist arbeitslos und erhalten ALG I, haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Dieses ist genauso hoch wie Ihr zuvor bezogenes Arbeitslosengeld. Das übernimmt dann die Krankenkasse. Erhalten Sie ALG II – umgangssprachlich Hartz IV – haben Sie keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Auch eine Einmalzahlung entfällt dann für Sie. Aber ab der 13. Woche Ihrer Schwangerschaft können Sie beim Jobcenter einen Mehrbedarf anmelden. Sie erhalten dann Geld in Höhe von 17 Prozent des Regelsatzes von der Agentur für Arbeit.

Mutterschutzrechner: Wie Sie Ihr Einkommen selbst berechnen können

Wie bereits erwähnt, ist Ihr durchschnittliches Arbeitsentgelt die Grundlage für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes. Allerdings sollten Sie einige Ausnahmen beachten, wenn Sie selbst berechnen wollen, wie viel Geld Ihnen in der Schutzfrist bleibt.

Denn einige Sonderfälle bleiben für den Berechnungszeitraum unberücksichtigt. So fließt ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nicht in die Berechnung des Durchschnitts Ihres Verdienstes ein. Auch Kürzungen Ihres Einkommens, die durch Kurzarbeit, Arbeitsausfälle oder unverschuldeten Arbeitsausfälle eintreten, dürfen Sie bei Ihrer Berechnung nicht berücksichtigen. Sollte eine Berechnung des Einkommens für diesen Zeitraum bei Ihnen nicht möglich sein, so dürfen Ihr Arbeitgeber und die Krankenversicherung das Einkommen einer vergleichbar beschäftigten Person zugrunde legen. Sind Sie noch keine drei Monate vor Beginn der Schutzfrist für Ihren Arbeitgeber tätig, so bemisst sich das Einkommen einfach anhand der Tage, die Sie schon für ihn arbeiten.

 

Gut zu wissen

Erhalten Sie innerhalb des Berechnungszeitraum eine Gehaltserhöhung, so gilt der höhere Betrag als Grundlage, anhand der sich das Mutterschaftsgeld bemisst. Auch wenn diese erst nach dem Berechnungszeitraum in Kraft tritt. Das gleiche gilt allerdings auch für Gehaltskürzungen.

Mutterschaftsgeld beantragen: So gehen Sie vor

Für das Beantragen des Mutterschaftsgeldes ist es entscheidend, ob sie privat oder gesetzlich krankenversichert sind. Grundsätzlich sollten Sie den Antrag schriftlich und sobald wie möglich einreichen. In der Regel darf Ihnen Ihr Arzt die dafür nötige Bescheinigung aber erst sieben Wochen vor dem Geburtstermin aushändigen – dann sollten Sie handeln. Wenn Sie gesetzlich versichert sind, stellen Sie den Antrag bei Ihrer Krankenkasse. Wenn Sie privat versichert oder aber in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind, wenden Sie sich hierzu an die Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes. Folgendes benötigen Sie für Ihren Antrag auf Mutterschaftsgeld:

  • Ärztliche Bescheinigung des voraussichtlichen Geburtstermins
  • Bescheinigung des Arbeitgebers zur Berechnung des Mutterschaftsgeldes
  • Unterschriebener Antrag auf Mutterschaftsgeld

Sie erhalten noch eine Erklärung für die Zahlung von Mutterschaftsgeld nach der Geburt. Diese senden Sie einfach zusammen mit der Geburtsurkunde Ihres Kindes zur Krankenkasse zurück.

Gut zu wissen

Mutterschaftsgeld erhalten Sie während der gesamten gesetzlichen Schutzfrist. Also auch bis zu zwölf Wochen nach der Geburt. Das Elterngeld erhalten Sie ab dem Tag der Entbindung. Das Mutterschaftsgeld wird während dieser Überschneidung nach der Geburt auf das Elterngeld angerechnet. Das gilt aber nicht, wenn Sie privat versichert sind, da Sie hier nur einmalig 210 Euro erhalten.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Mutterschaftsgeld

  • Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?

    Die Höhe Ihres Mutterschaftsgeldes richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Netto-Lohn der letzten drei Monate, und beträgt maximal 13 Euro pro Tag. Der Durchschnitt wird aus den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn Ihrer Mutterschutzfristen berechnet. Sollten Sie in dem relevanten Zeitraum mehr als 13 Euro pro Tag verdient haben, muss der Arbeitgeber die Zahlung aufstocken, so dass Sie während des MUtterschutzes weiterhin ihr bisheriges Nettogehalt erhalten. 

     

  • Wie lange müssen Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen?

    Der Anspruch auf den Zuschuss besteht für den gleichen Zeitraum, für den auch das Mutterschaftsgeld gewährt wird. In der Regel also für sechs Wochen vor der Entbindung und für acht Wochen nach der Geburt.

  • Bekommt man Mutterschaftsgeld, wenn man nicht berufstätig ist?

    Wenn Sie zu Beginn der Mutterschutzfrist Arbeitslosengeld I beziehen, dann erhalten Sie Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse. Das Mutterschaftsgeld ist dann so hoch wie das Arbeitslosengeld I, das Sie vor der Mutterschutzfrist bekommen haben. 

     

    Wenn Sie Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beziehen, bekommen Sie zwar kein Mutterschaftsgeld. Aber Ihr Arbeitslosengeld II erhöht sich, sie erhalten einen Zuschlag, den sogenannten "schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf". 

     


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