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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Montage

Als Montage oder Montagearbeiten werden im Arbeitsrecht üblicherweise Arbeiten auf auswärtigen Baustellen beschrieben, die im Regelfall über einen längeren Zeitraum andauern. Streitig ist dabei häufig, ob und in welchem Umfang eine "Auslöse" zu zahlen ist und wie die notwendigen Fahrtzeiten abzurechnen sind.   Hinsichtlich der "Auslöse" gibt es keine gesetzliche Regelung. Solche Leistungen fallen daher nur dann an, wenn sie im Arbeitsvertrag oder in einem anzuwendenden Tarifvertrag vereinbart worden sind. Hinsichtlich der Höhe gibt es vom Bundesfinanzministerium festgelegte Höchstsätze, die festlegen bis zu welcher Höhe Auslösezahlungen steuerunschädlich sind. Daraus kann jedoch weder ein grundsätzlicher Anspruch auf Auflöse noch eine bestimmte Summe hergeleitet werden. Bei Fehlen einer pauschalierten Erstattungsvereinbarung beschränkt sich die Erstattungspflicht des Arbeitgebers auf die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kosten.   Anders sieht es bei den Fahrtkosten aus: Während die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betrieb der Arbeitnehmer zu tragen hat, muss der Arbeitgeber die Kosten tragen, die durch die Zuweisung eines anderen- auswärtigen- Arbeitsplatzes entstehen. Auch können die Fahrtzeiten als Arbeitszeit anerkannt werden.   Um Streitigkeiten in diesen Fällen zu vermeiden enthalten die Tarifverträge sowie die Arbeitsverträge oft klarstellende Regelungen, wie in diesen Fällen zu verfahren ist. Diese Regelungen sind dann anzuwenden.
Stand: 29.03.2010
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