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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Mittagsruhe

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch des AN, dass die Ruhepause während der Mittagszeit stattfindet. Denn nach dem ArbZG (Arbeitszeitgesetz) ist der AG nur verpflichtet, bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden 45 Minuten Pause zu gewähren. Aus dem Gesetz kann hinsichtlich der Lage der Pause nur gefolgert werden, dass die Arbeit nicht mit einer Pause beginnen oder enden darf und dass die Pause nach spätesten sechs Stunden Arbeitszeit zu gewähren ist. Jedoch muss Dauer und Lage der Pause im Voraus feststehen. Ausreichend ist aber hierfür ein zeitlicher angemessener Rahmen (z.B. zwischen 12 und 14 Uhr), in dem die Pause zu nehmen ist.
 
Durch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der grundsätzlichen Festlegung der gesetzlichen Ruhepause, kann die Pause zumeist in der Mittagszeit genommen werden. Schließlich sind auch diesbezüglich kollektive oder einzelvertragliche Regelungen möglich. Der Arbeitnehmer ist hinsichtlich der Gestaltung der Pause grundsätzlich frei. Jedoch muss sich die Berechtigung, das Betriebsgelände während der Mittagspause zu verlassen, aus einer kollektivvertraglichen (Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) Vereinbarung oder aus dem Arbeitsvertrag selbst ergeben.
 
Die Störung der (häuslichen) Mittagsruhe durch Lärm fällt dagegen unter das Mietrecht.
 
Stand: 29.03.2010

   
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