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Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Mittagsruhe

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch des AN, dass die Ruhepause während der Mittagszeit stattfindet. Denn nach dem ArbZG (Arbeitszeitgesetz) ist der AG nur verpflichtet, bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden 45 Minuten Pause zu gewähren. Aus dem Gesetz kann hinsichtlich der Lage der Pause nur gefolgert werden, dass die Arbeit nicht mit einer Pause beginnen oder enden darf und dass die Pause nach spätesten sechs Stunden Arbeitszeit zu gewähren ist. Jedoch muss Dauer und Lage der Pause im Voraus feststehen. Ausreichend ist aber hierfür ein zeitlicher angemessener Rahmen (z.B. zwischen 12 und 14 Uhr), in dem die Pause zu nehmen ist.
 
Durch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der grundsätzlichen Festlegung der gesetzlichen Ruhepause, kann die Pause zumeist in der Mittagszeit genommen werden. Schließlich sind auch diesbezüglich kollektive oder einzelvertragliche Regelungen möglich. Der Arbeitnehmer ist hinsichtlich der Gestaltung der Pause grundsätzlich frei. Jedoch muss sich die Berechtigung, das Betriebsgelände während der Mittagspause zu verlassen, aus einer kollektivvertraglichen (Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) Vereinbarung oder aus dem Arbeitsvertrag selbst ergeben.
 
Die Störung der (häuslichen) Mittagsruhe durch Lärm fällt dagegen unter das Mietrecht.
 
Stand: 29.03.2010
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Frage: Ich bin am 01.09.2009 in eine neue Wohnung gezogen, habe in einer Summe zwei Monatsmieten Kaution gezahlt auf das Mieterkonto. Bis heute habe ich von meinem Vermieter keinen Hinweis bekommen, wie mein...
Antwort: Sehr geehrte Mandantin, Fragestellung: 1. Rechts des Mieters zur Auskunft über den Verbleib der Mietkaution 2. Einhaltung der Mittagsruhe zu 1.: Der Mieter hat gegen den Vermieter einen auch klageweise durchsetzbaren Anspruch auf Nachweis der gesetzeskonformen Anlage der Mietkaution, vgl. L ...⇒ zum vollständigen Fall



Frage: Ich bin am 01.09.2009 in eine neue Wohnung gezogen, habe in einer Summe zwei Monatsmieten Kaution gezahlt auf das Mieterkonto. Bis heute habe ich von meinem Vermieter keinen Hinweis bekommen, wie meine Kaution angelegt wurde.
Wenn ich ihn darauf hin ansprach antwortete dieser "das ginge mich nichts an, und wenn ich in den Mietrückstand kommen würde, würde er an die Kaution gehen".
Was kann ich tun damit man mir nachweist wo meine Kaution abgeblieben ist? Ich kenne das von früher, da wurde mein Personalausweis kopiert, ein Sparbuch wurde bei der Sparkasse angelegt, von beiden unterschrieben und bei Mietende wurde das Sparbuch gekündigt.

Kann ich die Miete zurückbehalten, solange bis er mir das nachweist?
Weiterhin wohne ich in Dortmund, also in NRW, gibt es dort noch die Mittagszeit bzw. Mittagsruhe, da man mir im Haus strikt verboten hat von meiner Nachbarin in dieser Zeit zu saugen.

Antwort: Sehr geehrte Mandantin,

Fragestellung:
1. Rechts des Mieters zur Auskunft über den Verbleib der Mietkaution
2. Einhaltung der Mittagsruhe

zu 1.:
Der Mieter hat gegen den Vermieter einen auch klageweise durchsetzbaren Anspruch auf Nachweis der gesetzeskonformen Anlage der Mietkaution, vgl. LG Düsseldorf WuM 1993, 400. Hierzu steht ihm ein Auskunftsanspruch gegen den Vermieter zu (§ 666 BGB), der auch die Angabe der Kontonummer und der Kündigungsfrist beinhaltet, vgl. AG Frankfurt NZM 2001, 808. Bis zur Pflichterfüllung durch den Vermieter kann der Mieter die Miete bis zur Höhe der vereinbarten Sicherheitsleistung gem. § 273 BGB zurückhalten. Hat der Mieter die Sicherheit in Raten zu leisten, steht ihm solange das Zurückbehaltungsrecht an den weiteren Raten zu, bis der Vermieter die Erfüllung der gesetzeskonformen Anlage nachweist, vgl. Bamberger/Roth/Ehlert BGB 2. Auflage 2008, § 551 Rn. 34.

zu 2.:
Ausgangspunkt für Inhalt, Umfang und vor allem Zeiten der Mittagsruhe ist stets der Mietvertrag und die dazugehörige Hausordnung. Gibt es in dem Anwesen keine Hausordnung und ist auch im Mietvertrag direkt nichts dazu geregelt, gelten die allgemeinen Bestimmungen. Das ist zum einen die stets geltende nachbarschaftliche Rücksichtnahme, die von gegenseitigem Entgegenkommen geprägt ist. Zum anderen sind die üblichen Mittagszeiten zwischen 12.00 und 14.00h und 20.00, spätestens 22.00 bis 6.00h morgens einzuhalten. Bei der Frage, wann eine unzumutbare Belästigung anderer und damit ein vertragswidriges Verhalten des Lärmerzeugers vorliegt, ist vorab zu prüfen, ob die Erzeugung des Lärms aus objektiver Sicht vermeidbar ist, bzw. zu einer bestimmten Zeit erfolgen muss oder ob es zumutbar ist, z.B. außerhalb der gängigen Ruhezeiten zu saugen.


Rechtsanwalt Uwe Peters

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