Bei der geringfügigen Beschäftigung handelt es sich um ein Teilzeitarbeitsverhältnis, auf das grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind wie auf Arbeitnehmer mit normaler Wochenarbeitszeit. Anwendung findet insbesondere das Kündigungsschutzgesetz nach Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit, dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts selbst für geringfügige Beschäftigungen, die neben einer den Arbeitnehmer weitgehend wirtschaftlich und sozial absichernden Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. Die geringfügige Beschäftigung ist jedoch in steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht besonders ausgestaltet. Im Zusammenhang mit einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis können sich vielfältige Probleme aus dem Arbeits-, Steuer- und Sozialrecht ergeben. Ein zugelassener Rechtsanwalt kann oft in wenigen Minuten am Telefon alle individuellen Fragen beantworten oder bei komplexen Fällen wichtige Informationen im Rahmen der telefonischen Erstberatung geben. Bitte wählen Sie aus dem linken Menü das Rechtsgebiet aus, unter das Ihre Frage fällt. Dort berät Sie ein Rechtsanwalt, dessen Schwerpunkt in dem jeweiligen Bereich liegt.
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Stand: 09.09.2009
Wie kann ich meine Putzfrau per Minijob beschäftigen? Rechtsanwalt Tim Vlachos von der Deutsche Anwaltshotline antwortet:Surfen Sie im Internet zur Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft www.minijob-zentrale.de.Dort finden Sie in der Spalte rechts auf der Startseite das "Do ...weiter lesen