Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Mindesturlaubsanspruch
Im Bundesurlaubsgesetz hat der Gesetzgeber den Mindesturlaubsanspruch der Arbeitnehmer geregelt. Nach § 3 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) beträgt der Mindestanspruch 24 Werktage. Da es durchaus Arbeitsverhältnisse gibt, bei denen an 6 Tagen in der Woche gearbeitet wird, ist der Mindesturlaubsanspruch - soweit der Arbeitnehmer eine fünf Tage Woche hat - entsprechend umzurechnen. Der Arbeitnehmer hat dann in diesem Fall einen Mindesturlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen. Soweit der Arbeitnehmer nur 2 oder 3 Tage pro Woche arbeitet, hat er einen anteilsmäßig reduzierten Urlaubsanspruch. Entscheidend ist die genaue Formulierung im Arbeitsvertrag. Regelungen zum Erholungsurlaub unterliegen der Vertragsautonomie und sind verhandelbar. Regelungen können also im Arbeitsvertrag, weiter in Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen zu finden sein. Im Zweifel sollten Sie die Deutsche Anwaltshotline zu Rate ziehen.
Unsere Rechtsanwälte helfen bei der ersten Einschätzung zu allen Fragen des Mindesturlaubsanspruchs.
Stand: 19.02.2010